8. Verbindung
506 Der Hyhpothekenbrief 66 120,
Eigenthümer entsteht dann aus dem gemeinschaftlichen Briefe eine
Erschwerung seines Verfügungsrechts, indem er event. einen Theilhypothekenbrief
bilden lassen müßte; des halb ist seine Zustimmung zu
dem gemeinschaftlichen Brief erforderlich. ·
Diese Einrichtung ist dem geltenden Rechte überwiegend fremd;
ob sie einem praktischen Bedürfniß wirklich entspricht, wie die Deukschrift
z. G. B.O. S. 40 annimmt, darf bezweifelt werden.
Der gemeinschaftliche Brief wird ausgestellt für
mehrere Kreditbelastungen auf demselben Grundstück, der
Gesammtbrief dagegen für eine Kreditbelastung auf mehreren
Grundstücken.1)
8. Nach Preußischem Recht mußte die Schuldurkunde mit dem
des Hypo= Hypothekenbriefe durch Schnur und Siegel verbunden werden (88 122,
thekenbriefs
mit der
Schuldurkunde.
129 Pr. G.B.O.). Diese Vorschrift hatte ihren Grund darin, daß die
Hypothek begrifflich accessorischer Natur war und nicht nur der Schuldgrund
angegeben, sondern auch die darüber ausgestellte Schuldurkunde
vorgelegt werden mußte. Die Gestaltung der Hypothek im B. G. B. ist
eine andere. Sie ist begrifflich nicht mehr nothwendiger Wesse
accessorischen Charakters, und die Verbindung des Briefes mit der
Schuldurkunde läßt sich nicht ohne Weiteres aus der Natur und dem
Wesen der Hypothek folgern.11) Die Ordnungsvorschrift der
R.G.B.O. im 8 58 Abs. 1 S. 1, daß, wenn eine Urkunde über die
Forderung, für welche eine Hypothek bestellt ist, vorliegt, die Urkunde
mit dem Hypothekenbrief verbunden werden soll, ist aus Zweckmäßigkeitsgründen
angenommen, um insbesondere zu verhindern, daß mißbräuchlicher
Weise über die Hypothek und über die verbriefte Forderug
besondere Verfügungen getroffen werden. Jedoch genügt statt der Ur—
kunde selbst deren beglaubigte Abschrift oder ein öffentlich beglaubigter
Auszug aus derselben, wenn sich ihr Inhalt auch auf andere Augelegenheiten
erstreckt, z. B. sich auf mehrere Hypothekenforderungen
bezieht oder noch eine Erbauseinandersetzung, eine Gutslbernahme oder
einen Kaufvertrag enthält (§ 58 Abs. 1 S. 2 R.G.B.O.). Bei einer
solchen Verbindung zwischen Brief und Schuldurkunde bedarf es nicht
noch außerdem der Aufnahme des Inhalts der letzteren in den Hypo—
thekenbrief (GS 58 Abs. 2, 57 Abs. 2 Nr. 3 R.G. B. O.). Hervorzuheben
ist, daß es sich dabei immer nur um die Verbindung mit der
10) Vgl. unten 444 Nr. 2c.
11) Vgl. oben S. 478ff. «