296
2) auf die sonstigen im Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. April 1869 be—
zeichneten Personen, gleichviel ob sie in der Gemeinde heimathberechtigt sind
oder nicht.
In beiden Fällen ist 8 54 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 entsprechend zu beachten.
Die ergehenden statutarischen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde und sind öffentlich bekannt zu machen.
III. Schlußbestimmung.
Artikel 4.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Dezember 1884 in Geltung.
Gleichzeitig tritt Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 1869 außer Wirksamkkeit.
Anlage II.
Aus zug
aus dem Reichsgesetze vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung
der Arbeiter.
A. Versicherungszwang.
81.
Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind:
1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken
und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Binnendampfschifffahrtsbetriebe, auf Werften
und bei Bauten,
2. im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben,
3. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser,
Dampf, Gas, heiße Luft rc.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, sofern
diese Verwendung nicht ausschließlich in vorübergehender Benutzung einer nicht zur
Betriebsanlage gehörenden Kraftmaschine besteht,
sind mit Ausnahme der im. §# 2 unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen, sofern nicht
die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im
voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der
Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern.