Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Tagelohnes (vergl. § 8) nicht übersteigen und sind mangels besonderer Beschlußnahme in 
dieser Höhe zu erheben. 
Dieselben fließen in eine besondere Kasse, aus welcher auch die Krankenunterstützungen 
zu bestreiten sind. 
Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen Einnahmen 
und Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Die Verwaltung der Kasse 
hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahresabschluß der Kasse nebst einer Ueber- 
sicht über die Versicherten, und die Krankheitsverhältnisse ist alljährlich der höheren Ver- 
waltungsbehörde einzureichen. 
Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig werdenden 
Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die erforderlichen Vorschüsse 
zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10, demnächst aus der 
Krankenversicherungskasse mit ihrem Reservefonds zu erstatten sind. 
8 10. 
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge 
zur Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützungen nicht ausreichen, so können mit Geneh- 
migung der höheren Verwaltungsbehörde die Beiträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen 
Tagelohnes (§ 8) erhöht werden. 
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger 
Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zunächst zur Ansammlung 
eines Reservefonds zu verwenden. 
Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der Einnahmen aus Bei- 
trägen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds im Betrage einer 
durchschnittlichen Irhreseinnahme zunächst die Beiträge bis zu einundeinhalb Prozent des 
ortsüblichen Tagelohnes (§ 8) zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so 
hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Er- 
höhung der Unterstützungen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die 
höhere Verwaltungsbehörde die Herabsetzung der Beiträge verfügen.
	        
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