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Tagelohnes (vergl. § 8) nicht übersteigen und sind mangels besonderer Beschlußnahme in
dieser Höhe zu erheben.
Dieselben fließen in eine besondere Kasse, aus welcher auch die Krankenunterstützungen
zu bestreiten sind.
Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen Einnahmen
und Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Die Verwaltung der Kasse
hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahresabschluß der Kasse nebst einer Ueber-
sicht über die Versicherten, und die Krankheitsverhältnisse ist alljährlich der höheren Ver-
waltungsbehörde einzureichen.
Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig werdenden
Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die erforderlichen Vorschüsse
zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10, demnächst aus der
Krankenversicherungskasse mit ihrem Reservefonds zu erstatten sind.
8 10.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge
zur Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützungen nicht ausreichen, so können mit Geneh-
migung der höheren Verwaltungsbehörde die Beiträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen
Tagelohnes (§ 8) erhöht werden.
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger
Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zunächst zur Ansammlung
eines Reservefonds zu verwenden.
Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der Einnahmen aus Bei-
trägen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds im Betrage einer
durchschnittlichen Irhreseinnahme zunächst die Beiträge bis zu einundeinhalb Prozent des
ortsüblichen Tagelohnes (§ 8) zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so
hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Er-
höhung der Unterstützungen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die
höhere Verwaltungsbehörde die Herabsetzung der Beiträge verfügen.