Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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8 b2. 
Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten 
versicherungspflichtigen Personen entfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Durch statutarische Regelung (§ 2) kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, in deren 
Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht verwendet und 
mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen nicht beschäftigt 
werden, von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit sind. 
8 63. 
Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, 
welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach § 52 aus eigenen Mitteln 
zu leisten haben, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit sie auf 
diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen. 
Auf Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen 
über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge findet § 120a 
der Gewerbeordnung Anwendung. 
§54. 
Ob und inwieweit die Vorschriften der §§ 49 bis 53 auf die Arbeitgeber der im 
§2 unter 1 bis 6 bezeichneten Personen Anwendung finden, ist durch statutarische Bestim- 
mung zu regeln; dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
55. 
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. 
Dieselben haben das Vorzugsrecht des § 54 Nr. 1 der Reichs-Konkursordnung vom 
10. Februar 1877. 
§. 56. 
Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen 
können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet und dürfen 
nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
	        
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