Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

M 28. 305 
Die auf Verpflegung hilfsbedürftiger Geisteskranker oder Gebärender erwachsenden 
Kosten hat die Heimatgemeinde vom Beginne der geleisteten Hilfe an zu tragen. 
Artikel 12. 
Außerdem ist jede Gemeinde verbunden: 
1) den im Gemeindebezirke befindlichen Hilfsbedürftigen, deren Heimat unbekannt oder 
bestritten ist oder deren Unterstützung von der verpflichteten Gemeinde oder öffent- 
lichen Kasse verweigert wird, die nothwendige Hilfe nach Maßgabe des Art. 10 
Abs. II Ziff. 1, 2 und 4, dann Abst. III so lange angedeihen zu lassen, bis die 
Heimat oder die Unterstützungspflicht amtlich festgestellt ist; 
2) sonstigen Fremden, welche während ihres Aufenthaltes in der Gemeinde der öffent- 
lichen Hilfe bedürfen, die unentbehrlichen Reisemittel oder die erforderliche unver- 
schiebliche Unterstützung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. II Ziff. 1 und 2, dann 
Abs. III zu gewähren; # 
3) für einfache Beerdigung der im Gemeindebezirke verstorbenen mittellosen Fremden 
und aufgefundenen Leichen zu sorgen, wobei jedoch eine Verpflichtung zur Bezahlung 
von Stolgebühren nicht besteht. 
Artikel 13. 
Für die auf Grund des vorstehenden Artikels geleistete Hilfe steht den Gemeinden 
ein Ersatzanspruch an diejenige inländische Gemeinde zu, welche nach Maßgabe der Art. 10 
oder 11 zur Unterstützung der betreffenden Person verpflichtet ist. 
Dieser Anspruch beschränkt sich auf den Ersatz der nothwendigen Kosten. 
Wird in einer Gemeinde fremden Personen, welche während ihres letzten Aufenthaltes 
in der Gemeinde Umlagen entrichtet haben, Krankenhilfe oder Unterstützung zur Bestreitung 
des Lebensunterhaltes gewährt, so tritt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 11 Abs. III 
ein Ersatzanspruch gegen die Heimatgemeinde nur ein, wenn und soweit die Hilfeleistung 
über vierzehn Tage fortgesetzt worden ist. 
Artikel 14. 
Die auf Grund der Art. 11 und 13 gegen eine inländische Gemeinde zulässigen 
Ersatzansprüche finden auch gegenüber der Staats= oder einer sonstigen öffentlichen Kasse 
50“
	        
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