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ordnungsmäßig angezeigt ist, ein Recht auf Gewährung der erforderlichen Krankenpflege,
ärztlichen Hilfe und Heilmittel, soweit die Krankenverpflegung nicht länger als neunzig
Tage dauert.
Die Krankenkassebeiträge können für je ein Vierteljahr voraus erhoben werden; die
Dienstherrschaften oder Arbeitgeber haften für richtige Bezahlung derselben; Rückstände
sind nach den für Gemeindeumlagen geltenden Bestimmungen beizutreiben.
Die Beiträge fließen in die Armenkasse oder, wenn die Gemeindeverwaltung es vor-
zieht, in eine gesonderte Krankenhauskasse, welche dann auch die treffenden Lasten zu
tragen hat.
Die auf Grund dieses Artikels gewährte Krankenhilfe erscheint nicht als eine öffent-
liche Armenunterstützung.
Artikel 31.
Wird einem fremden Hilfsbedürftigen, dessen sofortige Heimweisung nicht zulässig oder
nicht thunlich ist, Unterstützung gewährt, so hat der Armenpflegschaftsrath beziehungsweise
die Verwaltung der hilfeleistenden Krankenanstalt an den Armenpflegschaftsrath der ersatz—
pflichtigen Gemeinde binnen drei Tagen Nachricht abzusenden.
Der Lauf dieser dreitägigen Frist beginnt mit dem auf den Anfang der Hilfeleistung
folgenden Tage. In den Fällen des Art. 11 Abs. II und Art. 13 Abs. III ist spätestens
fünf Tage vor Ablauf der dort festgesetzten Zeiträume die Nachricht abzusenden.
Ist die Staatskasse ersatzpflichtig, so muß die vorgeschriebene Nachricht an die Di-
striktsverwaltungsbehörde der Heimat des Hilfsbedürftigen, ist eine andere öffentliche Kasse
ersatzpflichtig, so muß sie an die gesetzlichen Vertreter dieser Kasse ergehen. Ist die Heimat
unbekannt, so ist die Anzeige an die der unterstützenden Gemeinde vorgesetzte Verwaltungs-
behörde zu erstatten.
Wird die vorgeschriebene Frist versäumt, so ist ein Ersatzanspruch nur für die nach
dem Tage der ergangenen Nachricht geleistete Hilfe zulässig.
Die Geltendmachung der Ersatzansprüche ist Sache des Armenpflegschaftsrathes oder
der Verwaltung der hilfeleistenden Anstalt.