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Artikel 43.
Streitigkeiten über den Vollzug des gegenwärtigen Gesetzes, namentlich über die
Unterstützungspflicht des Staates, der Gemeinden oder einer öffentlichen Kasse, über die
nach Art. 5 Abs I und Art. 11—17 begründeten Ersatzansprüche, dann über die auf den
Art. 20 und 21 beruhenden Verpflichtungen werden von den Distriktsverwaltungsbehörden
in erster und von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter Instanz ent-
schieden, — vorbehaltlich dessen, was das Gesetz über den obersten Verwaltungsgerichtshof
bestimmen wird.
Zuständig ist:
a) bei Ansprüchen gegen eine Gemeinde die Distriktsverwaltungsbehörde derselben;
b) bei Ansprüchen gegen eine andere — juristische oder physische — Person die Di-
striktsverwaltungsbehörde jener Gemeinde, welche den Anspruch erhebt.
Beschwerden sind an eine unerstreckliche Frist von vierzehn Tagen gebunden.
Die Verwaltungsbehörden können nöthigenfalls die Urkunden, durch welche Schuldig-
keiten festgestellt werden, vollstreckkar erklären und für deren Beitreibung sorgen.
Anmerkung. Zum Art. 43 siehe das Gesetz vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung
eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen.