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Aus den Durchschnittswerthen beider Gruppen ergiebt sich zunächst, daß
die ganze Veränderung der Regulir-Einrichtung von dem Grenzpunkte A bis
zu dem Grenzpunkte B das Gewicht einer Füllung um 1196 Gramm ver-
größert hat, während die in §. 1 Nr. 3 hierfür festgesetzte Grenze (1/100 des
Sollgewichtes einer Füllung) hier 1500 Gramm beträgt. Der Spielraum
der Regulir-Einrichtung ist also als vorschriftsmäßig zu erachten.
Auch übersteigt keine der in der letzten Kolumne jeder Gruppe aufge-
führten Abweichungen der einzelnen Wägungsergebnisse von ihrem Durchschnitts-
werth den nach §. 2 zulässigen Grenzbetrag (nämlich 70 g für je 100 kg,
also 105 g für das vorliegende Füllungsgewicht von 150 kg); der Fort-
setzung der Prüfung steht also nichts entgegen.
Die Prüfung ist auch dann fortzusetzen, wenn der Spielraum der Re-
gulir = Einrichtung die nach S. 1 Nr. 3 festgesetzte Grenze überschreitet und
der Interessent erklärt, nach Schluß der Prüfung den Fehler beseitigen zu
wollen. In diesem Falle ist vor Ausführung der Stempelungen der Erfolg
der Berichtigungen durch eine bloße nochmalige Nachmessung der Entfernung
zwischen den Grenzpunkten der Regulir-Einrichtung zu untersuchen, wofür die
vorangegangenen Untersuchungen den erforderlichen rechnungsmäßigen Anhalt
gewähren. Eine Gebühr ist für diese Nachprüfung nicht zu erheben.
Die Entfernung zwischen den beiden Grenzpunkten A und B der Ein-
stellung der Regulir-Einrichtung, gemessen zwischen den Orten der nämlichen
Kante des Regulir-Gewichtes in dessen beiden Grenzstellungen, wird unter
Anwendung geeigneter Messungsmittel (Zirkel und Maaßstab oder dergl.) fest-
gestellt, falls an der Regulir-Einrichtung keine Hülfsmittel, z. B. eine Skale
oder dergl., dafür vorhanden sind. Bei dieser Messung sei für die fragliche
Entfernung der Betrag 33 mm ermittelt worden. Da unnn das bei der
einen Grenzstellung A der Regulir-Einrichtung stattfindende Durchschnitts-
gewicht einer Füllung um 441 Gramm hinter dem Sollgewichte zurückbleibt,
so findet man diejenige Stellung der Regulir-Einrichtung, bei welcher das
Gewicht einer Füllung mit dem registrirten Sollgewicht in genauer Ueberein-
stimmung sein sollte, wenn man das Regulir-Gewicht von dem Grenzpunkte
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