Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

1. 
Aus den Durchschnittswerthen beider Gruppen ergiebt sich zunächst, daß 
die ganze Veränderung der Regulir-Einrichtung von dem Grenzpunkte A bis 
zu dem Grenzpunkte B das Gewicht einer Füllung um 1196 Gramm ver- 
größert hat, während die in §. 1 Nr. 3 hierfür festgesetzte Grenze (1/100 des 
Sollgewichtes einer Füllung) hier 1500 Gramm beträgt. Der Spielraum 
der Regulir-Einrichtung ist also als vorschriftsmäßig zu erachten. 
Auch übersteigt keine der in der letzten Kolumne jeder Gruppe aufge- 
führten Abweichungen der einzelnen Wägungsergebnisse von ihrem Durchschnitts- 
werth den nach §. 2 zulässigen Grenzbetrag (nämlich 70 g für je 100 kg, 
also 105 g für das vorliegende Füllungsgewicht von 150 kg); der Fort- 
setzung der Prüfung steht also nichts entgegen. 
Die Prüfung ist auch dann fortzusetzen, wenn der Spielraum der Re- 
gulir = Einrichtung die nach S. 1 Nr. 3 festgesetzte Grenze überschreitet und 
der Interessent erklärt, nach Schluß der Prüfung den Fehler beseitigen zu 
wollen. In diesem Falle ist vor Ausführung der Stempelungen der Erfolg 
der Berichtigungen durch eine bloße nochmalige Nachmessung der Entfernung 
zwischen den Grenzpunkten der Regulir-Einrichtung zu untersuchen, wofür die 
vorangegangenen Untersuchungen den erforderlichen rechnungsmäßigen Anhalt 
gewähren. Eine Gebühr ist für diese Nachprüfung nicht zu erheben. 
Die Entfernung zwischen den beiden Grenzpunkten A und B der Ein- 
stellung der Regulir-Einrichtung, gemessen zwischen den Orten der nämlichen 
Kante des Regulir-Gewichtes in dessen beiden Grenzstellungen, wird unter 
Anwendung geeigneter Messungsmittel (Zirkel und Maaßstab oder dergl.) fest- 
gestellt, falls an der Regulir-Einrichtung keine Hülfsmittel, z. B. eine Skale 
oder dergl., dafür vorhanden sind. Bei dieser Messung sei für die fragliche 
Entfernung der Betrag 33 mm ermittelt worden. Da unnn das bei der 
einen Grenzstellung A der Regulir-Einrichtung stattfindende Durchschnitts- 
gewicht einer Füllung um 441 Gramm hinter dem Sollgewichte zurückbleibt, 
so findet man diejenige Stellung der Regulir-Einrichtung, bei welcher das 
Gewicht einer Füllung mit dem registrirten Sollgewicht in genauer Ueberein- 
stimmung sein sollte, wenn man das Regulir-Gewicht von dem Grenzpunkte 
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