Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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A aus in der Richtung nach B um einen Betrag verschiebt, welcher 11/166 
der ganzen Entfernung zwischen den Stellungen A und B entspricht. Es 
sind dies 1½11%6 von 33 mm, also 12,1 oder rund 12 mm 
In dieser durch die vorangegangenen Prüfungen und durch Rechnung 
gefundenen Stellung der Regulir-Einrichtung wird alsdann die Prüfung 
der Genauigkeit der registrirten Angaben vollzogen, indem wieder zehn einzelne, 
regelrecht zu Stande gekommene Füllungen mit Hülfe von Normalgewichten 
und Zulagegewichten abgewogen werden. Bei diesen letzten 10 Wägungen 
seien, um das genaue Einspielen der Waage herbeizuführen, die in nach- 
folgender Zusammenstellung in derselben Weise wie bei den ersten beiden 
Gruppen eingetragenen Zulagen erforderlich gewesen: 
  
  
3. Gruppe. 
!i*i- 5e 
K S 3 S 
ulage. 
#* Ne ——— 
S 
21. +— 32g 10 8 
22. — 17„ 39 „ 
23. + 26 „ 4 
24. + 62 „40 
25. — 51 „73„ 
26. + 101.,79 „ 
27.— 8 „ 30 „ 
28.+— 94 72 „ 
29. ++ 4725, 
30. — 64 „86 „ 
  
Summa: T 222 g 
  
  
  
Durchschnittswerth: + 220 
Das Gesammtergebniß dieser zehn letzten Wägungen, bei welchen die 
Regulir-Einrichtung die aus den Ergebnissen der ersten beiden Gruppen be- 
rechnete Stellung inne hatte, hält sich aber, da es nur um 222 F größer
	        
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