Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

M 29. 333 
o. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse 
von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig —a sf 
I. Königreich Preußen. Rheinprovinz. 
2. Die Gewerbeschule zu Saarbrücken.?) 
Provinz Schleswig-Holstein. . Königreich Sachsen. 
1. Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel.!) Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz.,)) 
Berlin, den 29. April 1884. 
  
Der Reichzkanzler. 
Im Auftrage: 
Bosse. 
1) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten Befähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten- 
Eintrittsprüfung bestanden haden. Bei letzterer bildet das Latein einen obligatorischen Prüfungsgegenstand. 
) Diese Anstalt darf denjenigen ihrer Schüler Befähigungszeuguisse ausstellen, welche nach Absolvirung 
der ersten theotetischen Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben. 
2) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler Befähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer 
von einem Regierungs-Kommissar abgehaltenen Schlußprüfung dargethan haben, daß sie den ersten (1¼/ jährigen) 
und zweiten (1jährigen) Kursus der Anstalt durchgemacht und sich das Lehrpensum genügend angeeignet haben. 
Ahpruck. 
  
  
Bekanntmachung. 
Es wird hierunter ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten veröffentlicht, 
welchen provisorisch gestattet worden ist, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auszustellen. 
Diese Anstalten dürfen solche Zeugnisse nur denjenigen ihrer Schüler ertheilen, welche 
eine auf Grund eines von der Ausfsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart 
eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben. 
Verzeich niß. 
  
I. Königreich Preußen. 7. die Landwirthschaftsschule zu Heiligenbeil 
a) Oeffentliche Lehranstalten. 18. , „ „Herford, 
Dt. Die Landwirthschaftsschule zu Bitburg, 9. „ » » Hildesheim, 
2., „ „Brieg, #10. " „ „Liegnitz, 
13. " „ „Cleve, 11. " „ „Lüdinghau- 
4., » „Dahme, sen, 
58. „ » „Eldena, 12. " » » Marggrabo- 
16. " „ „ Flensburg, wa in Ostpr., 
  
4) Die mit einem 4 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
	        
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