Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

1. 
ist als das 1500 kg betragende registrirte Sollgewicht, innerhalb der nach 
§. 2 äußersten Falles zulässigen Abweichung, welche mit 1 g# für jedes 
Kilogramm hier 15600 g betragen würde. 
Endlich übersteigt auch in dieser Gruppe keine der in der letzten Kolumne 
aufgeführten Abweichungen der 10 einzelnen Wägungsergebnisse von ihrem 
Durchschnittswerthe den nach §. 2 zulässigen Grenzbetrag. Bezüglich der 
Gleichmäßigkeit der Füllungen ist die Waage also ebenfalls als zulässig 
zu erachten. 
Uebrigens ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Abweichung des 
Ergebnisses der letzten Wägungsreihe keine Maaßbestimmung für diejenige 
Genauigkeit enthalten soll, mit welcher Registrir-Waagen dieser Art überhaupt 
zu arbeiten vermögen. Hätte sich z. B. im Verlaufe der Anwendung der 
Waage bei einer Richtigstellung ihrer Angaben nach obigem Verfahren in 
Folge einer ungünstigen Anhäufung der Fehler der sämmtlichen drei Wägungs- 
reihen, sowie durch den Hinzutritt der kleinen Ungenauigkeiten, welche auch 
bei den Einstellungen der Regulir-Einrichtungen kaum zu vermeiden sind, 
eine viel stärkere, der zulässigen Grenze näherkommende Abweichung, als die 
obige ergeben, so würde einer weiteren Berichtigung der Stellung der Regulir= 
Einrichtung für das betreffende Material, unter Benutzung der von den voran- 
gegangen 30 Wägungen gegebenen Anhaltspunkte, im Allgemeinen Nichts im 
Wege stehen. 
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzen bei dem vorstehenden aich- 
amtlichen Prüfungsverfahren soll nur den Beweis liefern, daß man durch 
Ausführung einer derartigen weiteren Berichtigung eine Genauigkeit der 
registrirten Angaben bis auf weniger als 1 Gramm für jedes Kilogramm 
mit Sicherheit zu erreichen vermag, was aber bei der Aichung keinen Zweck 
haben würde, da die Anpassung an die ganz specielle Beschaffenheit des dabei 
angewandten Materials doch keine erhebliche Bedeutung für die spätere An- 
wendung der Waage hat. 
10. 
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In Betreff der Stempelungen ist in der Abbildung und der zugehörigen Stempelung der 
Beschreibung der erforderliche Anhalt gegeben. 
selbstthätigen Re- 
gistrir-Waagen.
	        
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