Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1882 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1884. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirkes Mittelfranken beträgt für das 
Jahr 1884 3·522,572 X 27 J, wovon ein Steuerprozent auf 35,225 X 72 4 sich 
berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1884. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Ge- 
nehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages erfolgten Anträge und Beschlüsse des Land- 
rathes ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Wir beauftragen Unsere Kreisregierung, alljährlich dem Landrathe zu dem 
Postulate für Beiträge zu' Schulhausbauten die eingelaufenen und gehörig instruirten 
Unterstützungsgesuche sammt einem Vertheilungsplane zur Prüfung und Beschlußfassung 
vorzulegen. 
2. Den hinsichtlich der Gründung einer Haushaltungsschule gefaßten Beschlüssen 
haben Wir bereits Unsere Genehmigung ertheilt und verweisen Wir in dieser Be- 
ziehung auf die von Unserem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten am 28. Dezember 1883 unter Nr. 14,350 erlassene Entschließung. 
3. Dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der „Umwandlung einer Studienlehrer- 
stelle an der isolirten Lateinschule zu Windsheim in eine Assistentenfunktion wollen Wir 
Unsere vorläufige Genehmigung nicht versagen, nachdem die genannte Lateinschule nach 
ihren Dotationsverhältnissen als eine Kreisanstalt im Sinne des Artikels IV des Gesetzes
	        
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