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angesetzten Gebühren, sowie der etwa entstandenen Kosten für Arbeitshülfe
und verwendetes Material zurückzugeben.
Die Befugniß einer Aichungsstelle zum Aichen von Waagen überhaupt 12.
schließt die Befugniß zum Aichen von selbstthätigen Registrir-Waagen nicht A#binemi selost=
ein; vielmehr ist die Aichung dieser Waagen der k. Normal-Aichungs-Commission hhenigen Rent.
vorbehalten.
Ein Aichschein wird für jede selbstthätige Registrir-Waage ausgefertigt, Aichein Rä
welche den Vorschriften der §§. 1 und 2 entspricht und demgemäß gestempelt rrricn Be-
worden ist. Für den Aichschein ist das nachfolgende Formular zu benutzen, sechemn
zu welchem noch allgemein zu bemerken ist, daß es zweckmäßig sein wird,
auf dem Aichschein selbst, wie auch auf den unten folgenden Rückgabescheinen
und dem Befundschein etwa links unten noch einen kurzen Auszug der bezüg-
lichen im §. 4 festgesetzten Gebühren ein für allemal abzudrucken.
Aichschein VI. Nr. für B. III. Selbstthätige Registrir-Waagen.
Für Heren zzu
ist eine mit der Fabriknummer bezeichnete, nach Angabe bes Schildes
TT) .
verfertigte und zur Verwägung von
bestimmte selbstthätige Negsstri- Waage, nachdem sie für zulässig
erachtet worden, geaicht und sind die taxmäßigen Gebühren berechnet worden.
Das Gewicht der einzelnen Füllung beträgt kg
Der Flächeninhalt der Oeffnungen in der
inneren Einlaufklappe beträgt . .qcm
Gebiihren. JLIJ
FurdteAtchung.... .
„Berichtigung der eigentlichen Waage . -··»sp·-——
»ArbettöhulfeundverwendetesMaterml · W„
Gesammtbetrag
(Ort) am. . 188.
(Stempel.) (Unterschrift.)