Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

1. 27 
Rückgabeschein b. VI. B. III Nr. für bereits gestempelte, nicht mehr 
zulässige selbstthätige Negistrir. Waagen. 
Heryn . zu. 
ist eine mit der Fabrituummer . bezeichnete, nach Angabe des Shildes 
von verfertigte selbstthätige Registrir-Waage 
von E— Füllungsgenicht nach Kassirung der Stempel unter Berechnung 
der taxmäßigen Gebühren zurückgegeben, da bei der Prüfung sich heraus- 
gestellt hat, daß .... 
Gebühren. M 13 
Für die Prüfung der eigentlichen Waage 
Für die Prüfung der Genauigkeit der registrirten An— 
gaben 
Für Arbeitshülfe und verwendetes Material 
  
  
  
  
  
Zusammen 
(Ort) . .. den 188 
(Stempel.) (Unterschrift) 
Befundscheine werden für selbstthätige Registrir-Waagen ausgefertigt, c) Befundschein. 
welche bereits früher gestempelt, im Verkehr gewesen und als ferner zulässig 
befunden worden sind; sie werden nach folgendem Muster ausgestellt: 
Befundschein VI. B. III. Nr. für bereits gestempelte, noch zulässige 
fuun h Negißtrir. Waagen. 
Für Hern zu 
ist eine mit der Fabriknummer .. bezeichnete, nach Angabe des 
Schildes 0on verfertigte und zur Verwägung 
ve bestimmte selbstthätige 
Registrir-Waage, welche bie Stempel der Aichungsstelle .. 
trägt, geprüft und als ferner zulässig befunden worden. Hierbei sind die 
unten verzeichneten taxmäßigen Gebühren berechnet worden. 
Das Gewicht der einzelnen Füllung beträgt .x*g. 
Die Waage wurde geprüft mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.