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Rückgabeschein b. VI. B. III Nr. für bereits gestempelte, nicht mehr
zulässige selbstthätige Negistrir. Waagen.
Heryn . zu.
ist eine mit der Fabrituummer . bezeichnete, nach Angabe des Shildes
von verfertigte selbstthätige Registrir-Waage
von E— Füllungsgenicht nach Kassirung der Stempel unter Berechnung
der taxmäßigen Gebühren zurückgegeben, da bei der Prüfung sich heraus-
gestellt hat, daß ....
Gebühren. M 13
Für die Prüfung der eigentlichen Waage
Für die Prüfung der Genauigkeit der registrirten An—
gaben
Für Arbeitshülfe und verwendetes Material
Zusammen
(Ort) . .. den 188
(Stempel.) (Unterschrift)
Befundscheine werden für selbstthätige Registrir-Waagen ausgefertigt, c) Befundschein.
welche bereits früher gestempelt, im Verkehr gewesen und als ferner zulässig
befunden worden sind; sie werden nach folgendem Muster ausgestellt:
Befundschein VI. B. III. Nr. für bereits gestempelte, noch zulässige
fuun h Negißtrir. Waagen.
Für Hern zu
ist eine mit der Fabriknummer .. bezeichnete, nach Angabe des
Schildes 0on verfertigte und zur Verwägung
ve bestimmte selbstthätige
Registrir-Waage, welche bie Stempel der Aichungsstelle ..
trägt, geprüft und als ferner zulässig befunden worden. Hierbei sind die
unten verzeichneten taxmäßigen Gebühren berechnet worden.
Das Gewicht der einzelnen Füllung beträgt .x*g.
Die Waage wurde geprüft mit