Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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auch wenn die Pfalz der Brandversicherungsanstalt der sieben rechtsrheinischen Kreise nicht 
angeschlossen werden sollte, ist durch die Bestimmungen in Art. 24 des inzwischen in's 
Leben getretenen Gesetzes vom 13. Februar 884, die Hagelversicherungsanstalt betreffend, 
entsprochen worden. 
9. Den Beschlüssen, welche der Landrath bezüglich der Aufbringung der Mehrkosten 
für Wiederherstellung der zerstörten und beschädigten Rheindämme, dann bezüglich des 
Projektes einer durchgängigen Erhöhung und Verstärkung sowie einer theilweisen Rektifikation 
und Ergänzung der bestehenden Haupt-Rheindämme gefaßt hat, ertheilen Wir Unsere 
Genehmigung, indem Wir die durch diese Beschlüsse vom Landrathe bekundete Umsicht und 
Opferwilligkeit wohlgefällig anerkennen. 
Zugleich verweisen Wir auf das durch das Finanzgesetz vom 21. April 1884 fest- 
gestellte Budget für die XVII. Finanzperiode, wodurch zur Ausführung des obigen Projektes 
aus der Staatskasse ein freiwilliger Zuschuß von 100,000 = als erste Rate bewilligt 
worden ist. 
10 Auf die Bitte des Landrathes: sobald es die Möglichkeit erlaubt, das pfälzische 
Bahnnetz zu vervollkommnen, der schon seit Jahren in Aussicht genommenen Linie Kaisers- 
lautern— Biebermühle die gebührende Berücksichtigung zu Theil werden zu lassen, vermögen 
Wir die Herstellung dieser Bahnlinie unter staatlicher Garantieleistung für die Verzinsung 
des gesammten Bau= und Einrichtungs-Kapitales nicht in Aussicht zu stellen. Den 
Interessenten bleibt jedoch unbenommen, zunächst durch das Angebot der Uebernahme ent- 
sprechender Leistungen die unerläßliche Voraussetzung für die Erbauung dieser Bahn auf 
Grund des Gesetzes vom 28. April 1882, die Behandlung der bestehenden Vizinalbahnen 
und den Bau von Sekundärbahnen betreffend, zu erfüllen, worauf Unsere Staatsregierung 
die Subventionirung des zu diesem Zwecke zu bildenden Privatunternehmens gemäß Art. 5 
des erwähnten Gesetzes in nähere Erwägung ziehen wird. 
11. Anlangend den Beschluß des Landraths, welcher für das Projekt der Errichtung 
einer Eisenbahn von Zweibrücken nach Bitsch die Förderung durch die Staatsregierung 
erbittet, verweisen Wir auf die über diese Frage in den Kammern des Landtages geführten 
Verhandlungen, in Folge deren laut Gesammtbeschlusses vom 7. April 1884 — Verhand-
	        
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