Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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so ist auch die dieser Anstalt zuerkannte Berechtigung zur Ausstellung von Zeugnissen über 
die wissenschastliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst erloschen. 
München, den 31. Dezember 1883. 
v. Maillinger. —rhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath von Schlereth. 
  
Bekanntmachung, das erde-Aushehmnas Nlement, hier Aenderungen und Ergänzungen 
etreffend. 
Staatsministerien des Innern, der Finanzen und Rriegsministerium. 
Seine Majestät der König haben inhaltlich Allerhöchster Entschließung d. d. 
Hohenschwangau den 26. November 1883 die nachstehenden Aenderungen und Ergänzungen 
zum Pferde-Aushebungs-Reglement für das Königreich Bayern — Bekanntmachung vom 
9. Oktober 1876, Gesetz= und Verordnungsblatt S. 785 — allergnädigst zu genehmigen 
geruht: 
Ergänzung des §. 4 des Meglements. 
Genannter Paragraph erhält folgenden Zusatz: 
„Die in k. Staatsgestüten befindlichen Pferde sind von der Vorführung 
auszuschließen und größere Privatgestüte möglichst an Ort und Stelle zu mustern. 
Außerdem sind die k. Regierungen ermächtigt, in einzelnen dringenden Fällen 
Dispensation von der Vorführung eintreten zu lassen. 
Diese Dispensation darf ollgemein ausgedehnt werden: 
a) auf Pferde, welche laut obrigkeitlichen Attestes auf beiden Augen blind 
sind; 
b) auf die in Bergwerken dauernd unter Tag arbeitenden Pferde.
	        
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