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steht. Jeder Behälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner
Innenwandungen gestattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem
Füll= bezw. Ablaßventil, sowie mit einem Manometer versehen sein und muß
alljährlich auf seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht
sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich
erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden
hat. In dem Frachtbrief ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten
Kohlensäure auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius den
Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandtstation hat
sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Ver-
gleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerk davon zu überzeugen,
daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden
hat.“
II.
In Nr. XVI, 4, Abs. 2 (siehe Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 44 Jahrgang 1880)
ist statt des Wortes „Ballons" überall zu setzen „Kolli“.
Ordeno-Verleihung.
München, den 29. Mai 1884.
Frhr. v. Trailsheim.
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.
Kniglich bayerisches Consulat in Lübech.
Seine Majestät der König haben —
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
19. Mai l. Is. dem Fürsten Baratow,
Ersten Sekretär der kaiserlich russischen Ge-
sandtschaft am k. b. Hofe, das Comthur-
kreuz des Verdienstordens der bahyerischen
Krone zu verleihen.
Seine Majestät der König haben
Sich unter dem 8. April l. Is. allergnädigst
bewogen gefunden, das in Erledigung ge-
kommene k. Consulat in Lübeck dem dortigen
Kaufmann Karl Theodor Plessing zu über-
tragen.