Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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bei ansteckenden Krankheiten, Beistandsleistung bei Obduktionen u. s. w., ertheilt 
werden, pünktlich Folge zu leisten. 
d) Die in den Gesetzen oder in besonderen Verordnungen und gesetzmäßigen poli- 
zeilichen Vorschriften begründeten sonstigen Verpflichtungen der Bader bleiben 
unberührt. 
S. 7. 
Die Befugniß der Bader zur Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln hat sich 
nach den Bestimmungen des §. 27 Ziff. 2 und 5 Unserer Verordnung vom 25. April 1877, 
die Zubereitung und Feilhaltung von Arzneien betr., in der revidirten Fassung des §. 2 
Ziff. 6 Unserer Verordnung vom 9. November 1882, die Revision der Pharmacopc# 
Germanica, dann der Verordnung über die Zubereitung und Feilhaltung von Arzneien 
betr., zu bemessen. 
Jedoch ist den Badern gestattet, zu Verbänden die nöthigen, jeweils durch Unser 
Staatsministerium des Innern zu bestimmenden antiseptica anzuwenden. 
§. 8. 
Die Bezahlung der Bader bleibt gemäß Art. 127 Abs. 3 des Polizeistrafgesetzbuches 
der Vereinbarung vorbehalten; als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbar- 
ung ist die in der Beilage folgende Gebührenordnung maßgebend. 
§. 9. 
Bader, welche ihre Befugnisse überschreiten oder den ihnen obliegenden Verpflichtungen 
zuwiderhandeln, kann — unbeschadet der etwa verwirkten Strafe — die Berechtigung zur 
Führung des Titels „Bader“ entzogen werden. 
Hinsichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften der §§. 20 und 21 der Gewerbe- 
ordnung und des §. 5 Unserer Verordnung vom 4. Dezember 1872, den Vollzug der 
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund in Bayern betreffend, entsprechend anzu- 
wenden. Ueber die Zurücknahme entscheiden die einschlägigen Distriktsverwaltungsbehörden 
in erster, die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter und letzter Instanz.
	        
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