Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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8. 17. 
Unmittelbar nach beendigter Vorprüfung wird deren Ergebniß in Abwesenheit des 
Geprüften von der Kommission durch Stimmenmehrheit und zwar durch die Noten „befähigt" 
oder „nicht befähigt“ festgestellt und hienach im Falle der Befähigung dem nunmehrigen 
Gehilfen ein von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern unterzeichnetes und mit dem Amts- 
siegel des Vorstandes gefertigtes Zeugniß über die bestandene Vorprüfung sogleich zugestellt. 
Bei ungenügendem Prüfungsergebnisse kann die Zulassung zur Wiederholung der 
Vorprüfung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. 
8. 18. 
An Prüfungsgebühren hat der Geprüfte ohne Rücksicht auf den günstigen oder un- 
günstigen Erfolg der Vorprüfung für den Kommissionsvorstand 4 Mark und für jeden der 
Beisitzer 2 Mark zu entrichten. 
Außerdem ist im Falle des Bestehens der Vorprüfung gemäß Art. 175 des Gesetzes 
über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 und §. 1.c Unserer Verordnung vom 
15. September 1879, die Verwendung von Gebührenmarken betreffend, für die zum 
Prüfungszeugnisse zu verwendende Gebührenmarke der Betrag von 4 Mark zu erlegen. 
S. 19. 
Nach bestandener Vorprüfung hat der Badergehilfe zur weiteren Ausbildung in seinem 
Berufe an einem Unterrichtskurse theilzunehmen, welcher in den hiezu von Unserem 
Staatsministerium des Innern zu bestimmenden Krankenhäusern von je einem Anzte der- 
selben nach Maßgabe einer von Unserem genannten Staatsministerium zu erlassenden 
Instruktion unentgeltlich abgehalten wird. 
Der Beginn dieses Kurses, welcher fünf Monate zu währen hat, wird vier Wochen 
vor dessen Eröffnung zugleich mit den für Abhaltung desselben bestimmten Krankenhäusern 
und Lehrern öffentlich bekannt gemacht. 
C. 20. 
Dem Badergehilfen steht frei, unter den hiefür bestimmten Krankenhäusern dasjenige 
auszuwählen, an welchem er sich dem Kurse unterziehen will. Zu diesem Behufe hat er 
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