4 36. 45
8. 17.
Unmittelbar nach beendigter Vorprüfung wird deren Ergebniß in Abwesenheit des
Geprüften von der Kommission durch Stimmenmehrheit und zwar durch die Noten „befähigt"
oder „nicht befähigt“ festgestellt und hienach im Falle der Befähigung dem nunmehrigen
Gehilfen ein von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern unterzeichnetes und mit dem Amts-
siegel des Vorstandes gefertigtes Zeugniß über die bestandene Vorprüfung sogleich zugestellt.
Bei ungenügendem Prüfungsergebnisse kann die Zulassung zur Wiederholung der
Vorprüfung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
8. 18.
An Prüfungsgebühren hat der Geprüfte ohne Rücksicht auf den günstigen oder un-
günstigen Erfolg der Vorprüfung für den Kommissionsvorstand 4 Mark und für jeden der
Beisitzer 2 Mark zu entrichten.
Außerdem ist im Falle des Bestehens der Vorprüfung gemäß Art. 175 des Gesetzes
über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 und §. 1.c Unserer Verordnung vom
15. September 1879, die Verwendung von Gebührenmarken betreffend, für die zum
Prüfungszeugnisse zu verwendende Gebührenmarke der Betrag von 4 Mark zu erlegen.
S. 19.
Nach bestandener Vorprüfung hat der Badergehilfe zur weiteren Ausbildung in seinem
Berufe an einem Unterrichtskurse theilzunehmen, welcher in den hiezu von Unserem
Staatsministerium des Innern zu bestimmenden Krankenhäusern von je einem Anzte der-
selben nach Maßgabe einer von Unserem genannten Staatsministerium zu erlassenden
Instruktion unentgeltlich abgehalten wird.
Der Beginn dieses Kurses, welcher fünf Monate zu währen hat, wird vier Wochen
vor dessen Eröffnung zugleich mit den für Abhaltung desselben bestimmten Krankenhäusern
und Lehrern öffentlich bekannt gemacht.
C. 20.
Dem Badergehilfen steht frei, unter den hiefür bestimmten Krankenhäusern dasjenige
auszuwählen, an welchem er sich dem Kurse unterziehen will. Zu diesem Behufe hat er
68