Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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sich zwei Tage vor Beginn desselben bei dem einschlägigen Lehrer zu melden und hiebei 
das in 8. 17 Abs. 1 erwähnte Zeugniß vorzulegen. 
8. 21. 
Ueber den mit Erfolg genossenen Unterricht wird dem Badergehilfen von dem betreffenden 
Lehrer ein Zeugniß ausgestellt. 
Der Lehrer ist verpflichtet, unfleißigen und unbefähigten Gehilfen das Zeugniß zu 
verweigern. 
8. 22. 
Jene Badergehilfen, welche, nachdem sie die in 8. 13 vorgeschriebene Vorprüfung 
bestanden, mindestens ein Jahr in einer Sanitätskompagnie gedient haben, sind zur Theil— 
nahme am Unterrichtskurse nicht verpflichtet. 
Desgleichen sind Diejenigen, welche nach bestandener Vorprüfung als Lazarethgehilfen 
in einer bayerischen Heeresabtheilung oder in einem außerbayerischen Bundeskontingente ein 
Jahr lang gedient haben, von der Theilnahme an dem Unterrichtskurse enthoben. 
Die Mannschaften der Krankenwärter-Abtheilungen der Sanitätskompagnien kommen 
hiebei nicht in Betracht. 
F. 23. 
Diejenigen Badergehilfen, welche, nachdem sie der in §. 13 angeordneten Vorprüfung 
mit Erfolg sich unterzogen haben, während einer mindestens einjährigen Dienstleistung in 
einem Krankenhause sich die für ihren Beruf nöthigen Fertigkeiten erworben haben, können 
von der betreffenden Kreisregierung, Kammer des Innern, von der Theilnahme am 
Unterrichtskurse dispensirt werden. 
C. 
Von der Approbation. 
8. 24. 
Die Ertheilung der Approbation als Bader ist, vorbehaltlich der Ausnahmsbestim- 
mung des §. 30, durch das Bestehen der Approbationsprüfung bedingt.
	        
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