Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

428 
bationszeugnifses und Gebührenerhebung sind die Bestimmungen der 88. 16, 17 und 18 
gegenwärtiger Verordnung entsprechend anzuwenden, jedoch mit dem Unterschiede, daß 
1) die Würdigung des Ergebnisses nach jenen höheren Anforderungen zu geschehen 
hat, welche in Bezug auf vollendete Ausbildung nach Zweck und Bedeutung der 
Approbationsprüfung hier gestellt werden müssen, dann daß 
2) der Ausspruch einer ungenügenden Befähigung für den Betheiligten die Verbind- 
lichkeit nach sich zieht, vor Wiederholung der Approbationsprüfung nochmals einem 
Unterrichtskurse beizuwohnen. 
S. 29. 
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach beendigter Prüfung der einschlägigen 
Kreisregierung, Kammer des Innern, über das Prüfungsergebniß Bericht zu erstatten. 
S. 30. 
Jenen Personen, welche als Sanitätssoldaten oder als Lazarethgehilfen (§ 22 Abs. 1 
und 2) fünf Jahre lang vorzüglich gute Dienste geleistet haben und sich hierüber durch ein 
Zeugniß des betreffenden Obermilitärarztes ausweisen und ungetrübten Leumund nachweisen, 
ist auf Verlangen die Approbation als Bader von der Approbationsprüfungskommission 
ohne weitere Prüfung zu ertheilen. 
Zur Ertheilung der Approbation ist in diesem Falle jede der in §. 24 Abs. 2 
bezeichneten Prüfungskommissionen zuständig. 
Für das von der Prüfungskommission auszustellende Zeugniß ist die in S§. 18 Abs. 2 
bezeichnete Gebühr zu entrichten. 
D. 
Schlußbestimmungen. 
F. 31. 
Unser Staatsministerium des Innern ist, abgesehen von dem Vorbehalte des F. 23, 
ermächtigt, in besonderen Ausnahmsfällen von einzelnen Bedingungen der Zulassung zur 
Vorprüfung beziehungsweise zum Unterrichtskurse und zur Approbationsprüfung zu dispensiren,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.