Hauptbahnen. I Nebenbahnen.
bei Personen-, Gepäck= und Postwagen und bei Tendern:
im Schenkel 560 kg/qdem,
in der Nabe 450 n „5
b) für Achsen aus Schweißeisen
bei Güterwagen:
im Schenkel 590 kg/qem,
in der Nabe 470 „ „ ;
bei Personen-, Gepäck= und Postwagen und bei Tendern:
im Schenkel 470 Kg/dem,
in der Nabe 380 „ „
§. 33.
Zug= und Stoßvorrichtungen.
(1) Die Lokomotiven mit Schlepptender müssen vorn, die Tender
hinten, alle übrigen Fahrzeuge an beiden Enden mit federnden Zugund
Stoßvorrichtungen versehen sein. Zwei Wagen, die im Betriebe
dauernd verbunden bleiben, gelten als ein Fahrzeug. Sonstige
Ausnahmen sind nur bei Triebwagen zulässig.
(2) Die Wagen müssen mit durchgehender Zugstange versehen
sein. Ausnahmen sind zulässig bei den für besondere Zwecke gebauten
Wagen.
(3) Die Fahrzeuge müssen mit Schraubenkuppelung versehen sein
und sich in doppelter Weise so miteinander verbinden lassen, daß die
zweite Kuppelung in Wirksamkeit tritt, wenn die Hauptkuppelung
bricht.
(4) An den Zug= und Stoßvorrichtungen sind die folgenden
Maße einzuhalten:
a) Höhe der Mittelebene über Schienenoberkante
mindestens 940 mm (bei vollbelasteten Fahrzeugen),
höchstens 1065 mm (bei unbelasteten Fahrzeugen);
b) Abstand von Mitte zu Mitte der Puffer
als Regel 1750 mm,
mindestens 1740 „, „
23 höchstens 1770 „;