Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Stellvertreter für die denselben nach der Dienst- und Hausordnung für die Gerichtsgefäng- 
nisse vom 10. April 1883 (Justizministerialblatt Seite 77) obliegenden Dienstleistungen 
in nachstehender Weise zu regeln: 
1. 
Für die Behandlung der kranken Gefangenen (§ 22 Abs. 1 der Dienst= und Haus- 
ordnung vom 10. April 1883) wird die Gebühr für den Besuch auf 1 Mark, wenn 
ein oder zwei Kranke, und auf 2 Mark, wenn drei oder mehr Kranke zu behandeln 
sind, festgesetzt. 
Für Vornahme einer ärztlichen Untersuchung und Abgabe des nöthigen Gutachtens 
(§ 22 Abs. 1 ebenda) beträgt die Gebühr 1 bis 2 Mark. 
§ 2. 
Für die Mitgliedschaft bei der Gefängnißkommission, dann für die Ueberwachung des 
Zustandes des Gefängnisses gemäß §§ 19 und 22 Abs. 2 der Hausordnung wird ein 
Jahresaversum von 60 Mark gewährt. 
§ 3. 
Unsere Staatsministerien der Justiz und des Innern sind ermächtigt, auch für die 
in § 1 gegenwärtiger Verordnung angeführten Dienstleistungen statt der daselbst normirten 
Sätze entsprechende Jahresaversen festzusetzen. 
Schloß Berg, den 21. Juli 1884. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäustle. Dr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
. Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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