Geseb-und Veraum'gut
für das
Königreich Bayern.
MÆ 40.
München, den 29. Juli 1884.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 23. Juli 1884, die Ausstellung von Leichenpässen betr. — Staatsdienst-Nachricht.
Nr. 9,908.
Bekanntmachung, die Ausstellung von Leichenpässen betr.
Igl. Staatsministerium des Innern.
Nach einer zwischen der kgl. bayerischen Regierung und dem Schweizerischen Bundes-
rathe getroffenen Vereinbarung sind. bezüglich der wechselseitigen Anerkennung von Leichen-
pässen fortan folgende Bestimmungen maßgebend:
I. Unter Beobachtung nachstehender Bedingungen und Vorsichtsmaßregeln sind Leichen-
transporte aus dem einen in oder durch das andere Gebiet gestattet:
1) Die Leiche muß in verpichten, gut verschlossenen Doppelsärgen, davon der innere
von hartem Holz, transportirt werden.
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