Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

Geseb-und Veraum'gut 
für das 
Königreich Bayern. 
  
MÆ 40. 
München, den 29. Juli 1884. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 23. Juli 1884, die Ausstellung von Leichenpässen betr. — Staatsdienst-Nachricht. 
  
Nr. 9,908. 
Bekanntmachung, die Ausstellung von Leichenpässen betr. 
Igl. Staatsministerium des Innern. 
Nach einer zwischen der kgl. bayerischen Regierung und dem Schweizerischen Bundes- 
rathe getroffenen Vereinbarung sind. bezüglich der wechselseitigen Anerkennung von Leichen- 
pässen fortan folgende Bestimmungen maßgebend: 
I. Unter Beobachtung nachstehender Bedingungen und Vorsichtsmaßregeln sind Leichen- 
transporte aus dem einen in oder durch das andere Gebiet gestattet: 
1) Die Leiche muß in verpichten, gut verschlossenen Doppelsärgen, davon der innere 
von hartem Holz, transportirt werden. 
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