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Schuppfisch, Döbel, Diebel, Dübling, Squalius Cephalus, L.), Nerfling (Aland, ldus
Melanotus, Heck.), Frauen-Nerfling (Leuciscus Virgo, Heck.) und Frauenfisch
(Leuciscus Meidingeri, Heck.), See-Rüßlinge (Abramis melanops, Heck.), Halb-
brachsen (Güster, Blicca Björkna, L.), sowie für Nasen (Chondrostoma Nasus, L.)
eine Schonzeit festzusetzen, welche jedoch die Dauer von 2 Monaten des Jahres nicht
überschreiten darf.
Werden edlere Fische, welche in einem Gewässer bisher nicht einheimisch waren, in
dasselbe neu eingesetzt, so kann mit Zustimmung des Fischereiberechtigten oder, falls
mehrere Berechtigte vorhanden sind, der Mehrheit derselben der Fang von Fischen solcher
Art für das betreffende Fischwasser, sowie für etwaige damit zusammenhängende andere
Gewässer oder Wasserstrecken durch die k. Kreisregierung, Kammer des Innern, auf eine
bestimmte Zeitdauer unbedingt verboten werden.
82.
Auf Fische, solange sie der Schonzeit unterliegen, darf in keinem Gewässer ein Fang
unternommen werden.
Bei erlaubtem Fange unabsichtlich mitgefangene Fische solcher Art sind in dasselbe
Gewässer unverzüglich frei wieder einzusetzen.
Während der Schonzeit, ausschließlich der ersten drei Tage derselben, dürfen Fische
der betreffenden Art weder zu Markt gebracht, noch sonst wie feilgehalten oder veräußert
oder zu solchem Zwecke versendet werden, gleichviel wann, wo und von wem sie gefangen
wurden.
Dieses Verbot erstreckt sich insbesondere auch auf das Feilhalten und den Verkauf von rohen
oder zubereiteten Fischen solcher Art in Gasthäusern, Restaurants, Garküchen und ähnlichen Ge-
werbslokalen, sowie auf das Auflegen von Speisekarten mit Preisnotirungen für derlei Fische.
Den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, wird anheimgegeben, wenn sie von
der im § 1 Abs. 4 und 5 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch machen, zugleich den Bezirk
zu bezeichnen, in welchem während der festgesetzten Schonzeit die Bestimmungen der vor-
stehenden Absätze 3 und 4 Anwendung zu finden haben.
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