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in dem betreffenden Gewässer aus jenem Gesichtspunkte bedenklich sein würde. Für ge-
schlossene Gewässer kann das Gleiche auch dann schon gestattet werden, wenn die Beseitigung
einzelner Fischarten im Interesse der vom Fischereiberechtigten verfolgten fischereiwirth-
schaftlichen Zwecke liegt.
Durch die Distrikts-Polizeibehörde kann einzelnen Personen in widerruflicher Weise
gestattet werden, zu wissenschaftlichen Zwecken aus bestimmten Gewässern bestimmte Quan-
titäten von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen oder fangen zu lassen.
Die gleiche Erlaubniß kann auch zum Behufe der sogenannten künstlichen Fischzucht
hinsichtlich bestimmter, hiezu dienlicher Fischarten, namentlich von Edelfischen (Salmoniden),
für eine begränzte Zeitdauer, sowie für eine wenigstens beiläufig festzusetzende Menge von
Fischen oder zu befruchtenden Eiern ertheilt werden. ·
Durch die nach vorstehenden Bestimmungen ertheilte Erlaubniß zum Fange wird an
den Verboten des Feilhaltens, der Veräußerung und Versendung der Fische nichts geändert.
Die Distriktspolizeibehörde kann jedoch Fischzüchtern widerruflich gestatten, Huchen mit
wenigstens 5, Lachse mit wenigstens 4, Seeforellen mit wenigstens 2 und Saiblinge mit
wenigstens 1 Kilogramm Gewicht, welche erweislich zur künstlichen Fischzucht gedient haben,
ausnahmsweise noch während der Schonzeit feil zu halten, zu veräußern, oder zu versenden,
wenn außerdem Gefahr des Verlustes der Fische durch Verenden oder Verderben bestünde.
II. Minimal-Maße für Fische.
§ 5.
Für die nachbenannten Fischarten werden folgende Minimalmaße (Brittelmaße), und
zwar für die ganze Länge des Fisches von der Kopfspitze bis zum Schwanzende (Schwanz-
spitzen) festgesetzt, nämlich:
54 Centimeter für Huchen (Salmo Hucho, L.);
50 Centimeter für Meerforelle (Trutta Trutta, I.);
50 Centimeter für Lachs (Salm, Trutta Salar, L.);
40 Centimeter für Seeforelle (Trutta lacustris, L);
40 Centimeter für Schill (Amaul, Zander, Lucioperca Sandra L.);
35 Centimeter für Aal (Anguilla fluviatilis, Flem.);