Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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5) die Anwendung grober Werkzeuge beim Fischen, oder von Mitteln zur Ver- 
wundung der Fische, namentlich von Fallen, Leg= oder Schlageisen, Speeren 
und Fischgabeln (Harpunen, Gern), vorbehaltlich der Bestimmung in § 11; 
6) die Anlegung neuer, namentlich mit Mühlen oder sonstigen Wasserwerken ver- 
bundener sogenannter Selbstfänge. 
Für den Salmenfang (Lachsfang) im Rheine können von den Distriktspolizeibehörden 
einzelnen Fischereiberechtigten Ausnahmen von dem Verbote unter Ziff. 2 durch Aus- 
stellung besonderer Erlaubnißscheine widerruflich bewilligt werden. « 
Von den Bestimmungen unter Ziff. 3 können die k. Kreisregierungen, Kammern des 
Innern, für einzelne Gewässer oder Bestandtheile von solchen nach Maßgabe des wirth- 
schaftlichen Bedürfnisses und der örtlichen Verhältnisse in widerruflicher Weise Ausnahmen 
bewilligen. 
10. 
Von den Angeln sind sogenannte Schlag= oder Springhacken verboten. 
Die Anwendung von Legangeln kann für bestimmte Gewässer oder einzelne Theile 
derselben durch Anordnung der k. Kreisregierung, Kammer des Innern, verboten oder be- 
schränkt werden, wenn dieses Fangmittel 
1) zu Verfehlungen gegen die Schonvorschriften benützt worden ist, oder 
2) die Nachhaltigkeit des Fischstandes in dem bezüglichen Gewässer erheblich schädigen 
würde, oder 
3) in dem betreffenden Bezirke in einem die Interessen des Fischschutzes und der 
Fischerei überhaupt bedrohenden Umfange in Mißbrauch gekommen ist. 
8 11. 
Zum Fange von Aalen kann durch die Distriktspolizeibehörde einzelnen Fischerei— 
Berechtigten 
1) der Gebrauch von besonderen Fanggeräthen, welche ausschließlich für den Aal- 
fang bestimmt sind, mit einer Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 Cen- 
timeter in Höhe und Breite, 
2) die Verwendung besonderer Aalspeere (jedoch nicht der Aalharken) und zwar 
allenfalls unter Festsetzung einer besonderen Construktion derselben, 
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