Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

468 
3) die Anlegung von eigenen Aalfängen an bestimmten Plätzen 
widerruflich gestattet werden, wenn ein dringendes Bedürfniß für solche Fangmittel ge— 
geben ist. 
812. 
Verboten ist in nicht geschlossenen Fischwassern jede ständige Vorrichtung zum Zwecke 
des Fischfanges (Fischwehr, Fach) und jede Anwendung feststehender Netze zur Fischerei 
(Sperrnetze), welche auf mehr als die halbe Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem 
niedrigen Wasserstande, im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische 
versperrt. 
Die Entfernung zwischen den einzelnen Pfählen, welche die zum Salmen= (Lachs-) 
Fange bestimmten Fischwehre (Fache) bilden, sowie zwischen den Querverbindungen dieser 
Pfähle muß mindestens 10 Centimeter im Lichten betragen. 
Mehrere solche ständige Vorrichtungen, sowie mehrere feststehende Netze dürfen gleich- 
zeitig auf derselben oder der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von ein- 
ander angebracht sein, welche mindestens das Doppelte der Ausdehnung der größeren Vor- 
richtung beträgt. " 
§ 13. 
Jede absichtliche Störung des Laichgeschäftes oder der Laichstellen von Fischen, welche 
ihrer Art nach einer Schonzeit unterliegen, insbesondere durch irgend welche Art des 
Absperrens des freien Zuges der Fische (Archenschläge, Einlegen von Reusen, Einhängen 
von Netzen irgend welcher Art, Faschinenlegen u. s. w.) ist für Jedermann verboten. 
Lachen, Pfützen und Ausbuchtungen, welche den Fischen während der Laichzeit zum 
Aufenthalte dienen, dürfen nicht gesperrt, und jungen Fischen darf der Durchzug aus 
solchen Wassern nicht abgeschnitten werden. 
8 14. 
Den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, bleibt anheimgegeben, durch ober- 
polizeiliche Vorschrift beschränkende Bestimmungen in Bezug auf das Abdämmen, Abzapfen 
oder Ablassen nicht geschlossener Fischwasser zum Zwecke des Fischfangs zu erlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.