Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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§ 22. 
Gegenwärtige Landes-Fischereiordnung tritt mit dem 1. Januar 1885 für den ge- 
sammten Umfang des Königreiches in Geltung. 
Von dem gleichen Tage an sind alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben und 
haben die in einzelnen Regierungsbezirken bestehenden Kreis-Fischereiordnungen außer Wirk- 
samkeit zu treten. 
Für die Fischerei im Bodensee bleiben die hiefür geltenden oder fernerhin zu erlassenden 
besonderen Vorschriften vorbehalten. 
München, den 4. Oktober 1884. 
Arhr. von Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Schlereth. 
  
Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Gesetzes gegen den verbrecherischen und 
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstossen vom 9. Juni 1884. 
Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetztzl. S. 61) werden im Ein- 
verständnisse mit dem k Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern und dem 
k. Staatsministerium der Finanzen unter Bezug auf die Königlich Allerhöchste Verordnung 
vom 17. September 1884 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 451) nachstehende Vor- 
schriften erlassen:
	        
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