Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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1) In den Gesuchen um Gestattung der Herstellung, des Besitzes und der Einführ— 
ung von Sprengstoffen aus dem Auslande sind die Zwecke, zu welchen diese Stoffe dem 
Gesuchsteller dienen sollen, anzugeben. 
Die Behörde entscheidet über das Gesuch nach freiem Ermessen. Ueber die Gründe 
zur Versagung der Genehmigung ist dieselbe nur der Aufsichtsbehörde Auskunft zu geben 
verpflichtet. 
Solchen Personen, welche bei dem Inkrafttreten der §§ 1, 2, 3, 4, 9 des Gesetzes 
die Herstellung von Sprengstoffen auf Grund einer gemäß § 16 der Gewerbeordnung er- 
theilten Erlaubniß oder den Vertrieb von Sprengstoffen als stehendes Gewerbe betrieben 
haben, ist die Genehmigung nur dann zu versagen, wenn gegen dieselben Thatsachen vor- 
liegen, welche ihre Unzuverlässigkeit darthun. Eine solche Unzuverlässigkeit ist in der Regel 
anzunehmen, wenn sich dieselben einer Versendung von Sprengstoffen unter falscher De- 
klaration oder einer sonstigen wissentlichen oder auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Ueber- 
tretung der über die Lagerung, die Aufbewahrung und die Versendung von Sprengstoffen 
erlassenen Vorschriften schuldig gemacht haben. 
Die Erlaubniß zur Herstellung, zum Vertrieb und zur Einführung von Sprengstoffen 
aus dem Auslande schließt die Erlaubniß zum Besitze von Sprengstoffen in sich. 
Die Erlaubnißscheine sind mit dem Amtssiegel oder dem amtlichen Stempel der aus- 
fertigenden Behörde zu versehen. 
2) Der Vertrieb von Sprengstoffen darf nur an solche Personen erfolgen, welche 
im Besitz einer der im § 1 Abs. 1 des Gesetzes gedachten Genehmigung sind. 
3) Für das nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zu führende Register ist das nachstehende 
Schema in Anwendung zu bringen. 
Das Register muß dauerhaft gebunden, im Rücken mit einem starken Faden durch- 
zogen und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Dasselbe muß, bevor es in Ge- 
brauch kommt, der Distriktspolizeibehörde, in München der Polizei-Direktion, vorgelegt werden. 
Findet diese den Einband und die Seitenzahl in Ordnung, so genehmigt sie die Verwendung 
des Registers, indem sie zugleich auf der ersten Seite desselben die Anzahl der Seiten 
bemerkt und die beiden Enden des Fadens mittelst amtlichen Siegels befestigt.
	        
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