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II. Ergänzungen und Abänderungen zu den Vorschriften der Bekanntmachung
vom 31. Mai 1882, die amtliche Beglaubigung von Abel'schen Petroleumprobern betr.
Zu §. 2 Nr. 2 g wird hinzugefügt:
Wenn dem Prober ein Pendelzeiger beigegeben wird, so ist dieser mit dem
Umhüllungsmantel oder dem Wasserbehälter fest zu verbinden.
Zu §. 3 hinter 2 b wird hinzugefügt:
c) Die unter 1 vorgeschriebene Prüfung der Metallbarometer soll, sofern diese
nach dem 1. November 1884 zur Einlieferung gelangen, aus ähnlichen Gründen,
wie unter 2 a angegeben, nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach ihrer Ein-
lieferung in Angriff genommen werden.
Zu §. 4 Ziffer 1 d und ei
Die höchsten zulässigen Abweichungen werden für d und e auf „ mm
(statt bisher O#mm) festgesetzt.
Zu §. 4 Ziffer 2 wird hinzugefügt:
Die Durchbrechungen des Drehschiebers und die entsprechenden Oeffnungen
der Deckelplatte müssen bei derjenigen Schieberlage, bei welcher die Deckel-
öffnungen vollständig aufgedeckt sind, nachstehenden Bedingungen genügen:
a) Die Ränder der Deckelöffnungen sollen auf die Ränder der Schieber-
durchbrechungen dergestalt passen, daß die ersteren über die letzteren an
keiner Stelle um mehr als 0, mm hervorragen.
b) Durch seitlichen Druck auf den Knopf des Triebwerks dürfen die Ränder
der Schieberdurchbrechungen gegen diejenigen der Deckelöffnungen um mehr
als 0,, mm nicht verrückt werden.
c) Bei wiederholter vollständiger Aufdeckung der Deckelöffnungen dürfen die
Ränder der Schieberdurchbrechungen Veränderungen in der Lage, welche
mehr als 0,, mm betragen, nicht aufweisen.
Zu §S. 4 Ziffer b:
An Stelle der bisherigen Vorschrift tritt die folgende:
5. Metallbarometer, welche mit einem Prober zur Prüfung und Beglaubigung