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8. 1.
Die in dem Gesetze über die eingeschriebenen Hülfskassen den höheren Verwaltungs-
behörden, Gemeindevorständen und Aufsichtsbehörden zugewiesenen Geschäfte sind von fol-
genden Stellen und Behörden wahrzunehmen:
1. Die Geschäfte der höheren Verwaltungsbehörden von den Kreisregierungen,
Kammern des Innern,
2. die Geschäfte der Gemeindevorstände von den Magistraten, Gemeindeausschüssen
und Gemeinderäthen,
3. die Geschäfte der Aufsichtsbehörden von den Distriktspolizeibehörden, in München
von der Polizeidirektion.
F. 2.
Abgesehen von jenen Fällen, für welche die Gebührenfreiheit bereits gesetzlich ange-
geordnet ist, werden auch für die übrigen im Vollzuge des Gesetzes über die eingeschriebenen
Hülfskassen stattfindenden Amtshandlungen Gebühren nicht erhoben.
München, den 1. November 1884.
Ludwig.
Dr. v. NRiedel. Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär,
Ministerialrath v. Schlereth.