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hinsichtlich der Begrenzung der Bezirke insbesondere auch darauf Rücksicht zu nehmen ist,
daß die Benützung der bestehenden Beschälstationen oder Beschälplatten keine Beeinträchtigung
erleide.
Erachtet der nach vorstehender Anordnung verstärkte Körausschuß die Verwendung eines
Hengstes zum Gauritte veranlaßt, so ist dies unter genauer Bezeichnung des Bezirkes,
in welchem der Hengst verwendet werden darf, auf dem Körscheine zu konstatiren.
Dieser Körschein ist sodann von dem Hengstbesitzer der Distriktspolizeibehörde seines
Wohnortes behufs Erlangung des nach den einschlägigen Vorschriften erforderlichen Wander-
gewerbescheines vorzulegen.
8. 4.
Die Distriktspolizeibehörde hat sodann das Gesuch zu bescheiden.
Hinsichtlich der Frage des Bedürfnisses der Zulassung, der Tauglichkeit des Hengstes
und der Begrenzung des Bezirkes ist für dieselbe der auf dem Körscheine konstatirte Aus-
spruch des verstärkten Körausschusses maßgebend; die persönlichen Versagungsgründe bemessen
sich nach den einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung (§. 57—57 b), beziehungsweise
der Bundesrathsverordnung vom 31. Oktober 1883 (Ziff. II lit. A).
Wird der Wandergewerbeschein ausgestellt, so ist derselbe auf die Deckzeit (1. Februar
bis 15. Juli) des betreffenden Kalenderjahres zu beschränken, und hat die Bezeichnung des
zu benützenden angekörten Hengstes sowie des Bezirkes, für welchen der Gauritt gestattet
wird, zu enthalten.
Vor der Ausstellung ist der Nachweis der Entrichtung der Gewerbesteuer (Art. 8 des
Gesetzes vom 10. März 1879, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umher-
ziehen) beizubringen.
8. 5.
Wird der Körschein nach Maßgabe des Art. 3 Abf. 2 des Gesetzes vom 26. März 1881,
die Körordnung betreffend, zurückgezogen, so hat auch die Zurücknahme des Wandergewerbe-
scheines zu erfolgen.
Abgesehen hievon kann letztere auch von der für den Wohnort oder den Aufenthaltsort
des Inhabers zuständigen Distriktspolizeibehörde unter den Voraussetzungen des §. 58