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Nr. 3,772.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter
vom 15. Juni 1883 betreffend.
Rgl. Staatsministerium des Kgl. Hauses und des Aeußern,
dann des Innern.
Auf Grund des §. 84 Absatz 3 des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der
Arbeiter vom 15. Juni 1883 und des §. 5 Absatz 1 der Königlich Allerhöchsten Berordnung
vom 14. Mai 1884, betreffend den Vollzug der §§. 44 und 84 dieses Gesetzes, werden
hinsichtlich der Betriebs= und Baukrankenkassen, welche im Bereiche der Königlichen Staats-
eisenbahnbetriebs= und Dampfschiffahrtsverwaltung errichtet werden, die Befugnisse und
Obliegenheiten der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des Reichsgesetzes der General-
Direktion der Königlichen Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, und diejenigen der Auf-
sichtsbehörde dem Königlichen Oberbahnamte München, sodann hinsichtlich der Bankranken-
kassen, welche im Bereiche der Königlichen Staatseisenbahnverwaltung errichtet werden, die
Befugnisse und Obliegenheiten der höheren Verwaltungsbehörde der General-Direktion der
Königlichen Verkehrsanstalten, Bauabtheilung, und diejenigen der Aufsichtsbehörde jeweils
jener Königlichen Eisenbahnbausection, in deren Bezirk die Baukrankenkasse ihren Sitz hat,
übertragen.
München, den 29. Oktober 1884.
Frhr. v. Crailsheim. Khr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.