4.
Abdruck.
39
Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 52)
ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1884
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
a) für die volle Tageskost
b) für die Mittagskost
) für die Abendkost
d) für die Morgenkost
Berlin, den 20. Dezember 1883.
mit Brot ohne Brot
80 Pfennig, 65 Pfennig
40 „ 35 „
25 „ 20 „
15 „ 10 „
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
Königlich Allerhöchste Genehmigung,
den PFofstaat Ihrer Königlichen Hoheit der
Prinzessin Marie Therese, Gemahlin Leiner
Aöniglichen Hoheit des prinzen Ludwig von
Bayern, betreffend.
Seine Majestät der König haben
allergnädigst geruht, die von Seiner König-
lichen Hoheit dem Prinzen Ludwig von
Bayern getroffene Wahl des k. Kämmerers
Hugo Grafen von Oberndorff zum
dienstthuenden Kammerherrn Höchstihrer Ge-
mahlin, Ihrer Königlichen Hoheit der Prin-
zessin Marie Therese von Bayern,
zu genehmigen.
Ordens· Verleihungen.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, nach-
stehende Ordens-Auszeichnungen zu ver-
leihen und zwar: