Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Beilage J zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1884.“ 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenfkonflikt vom 29. Dezember 1883 in der Sache des 
Ludwig Sailer, Premierlieutenant a. D. in München, gegen den k. Militärfiskus wegen Pensions- 
forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflitt zwischen der Intendantur des k. I. Armeekorps in 
München und dem k. Landgerichte München 1I betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in der Sache des Ludwig Sailer, Premier- 
Lieutenant a. D., in München, gegen den k. Militärfiskus wegen Pensionsforderung, hier 
den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der Intendantur des k. I. Armeekorps in 
München und dem k. Landgerichte München 1 zu Recht: 
daß in vorliegender Sache die Gerichte nur insoweit zuständig seien, als in der 
erhobenen Klage beziehungsweise bei der gepflogenen Verhandlung der Sache 
civilrechtliche Befreiungsgründe von der durch die Militärverwaltungsbehörden 
ausgesprochenen Haftpflicht geltend gemacht wurden. 
Gründe: 
Der Kläger Ludwig Sailer wurde Ende Juli 1877 an Stelle des jetzigen k. Ritt- 
meisters der Sanitätskompagnie Karl Linnhardt vom zweiten zum ersten Trainoffizier des 
Traindepots des I. Armeekorps befördert, jedoch bereits am 2. April 1878 mit Pension 
verabschiedet. 
Seit 1. Mai 1881 wurde ihm von dem k. Militärfiskus wegen einer Haftung aus 
seinem Dienstverhältnisse unter Beobachtung der Beschränkung des §. 749 der R.-C.-P.-O. 
von seiner Pension ein Betrag von jährlich 6 84 J in Abzug gebracht. 
Er stellte deßhalb am 21. Juni 1881 bei dem k. Landgerichte München 1 gegen 
den k. b. Militärfiskus Klage unter der Behauptung, daß er mit Entschließung des k. b. 
Kriegsministeriums d. d. 11. April 1881, bezw. Beschluß der Intendantur des k. b. I Ar- 
meekorps d. d. 8. Jänner 1881, verurtheilt worden sei, an den k. b. Militärfiskus die 
Summe von 13,003 J¼ 42 ( zu bezahlen, der ihm hierwegen in seiner Pension gemachte 
Abzug sich aber als ungerechtfertigt darstelle, weil der k. b. Fiskus eine liquide Forderung 
  
* Beilage I1 ausgegeben zu München den 30. Januar 1884.
	        
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