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richterlichen Anerkennung; gegenüber der klägerischen Pensionsforderung handle es sich
nicht um die mate rielle Begründung einer Gegenforderung, der Streit drehe sich viel-
mehr um die Frage, ob ungeachtet des der Verwaltungsbehörde zur Zurückbehaltung der
Pensionsquote formell berechtigenden Intendanturbeschlusses Kläger die ungeschmälerte
Fortentrichtung seiner Pension verlangen könne, weil in Ansehung des vorgefundenen De-
fektes ihn kein civilrechtliches Verschulden treffe.
Ob civilrechtliche Gründe für eine Befreiung geltend gemacht wurden, und ob dieselben
eine Befreiung zu bezwecken geeignet seien, habe der Richter zu würdigen und entscheiden,
nicht aber habe er das gesammte administrative Operat, wie geschehen, seiner Beurtheilung
unterstellen können, somit in die Zuständigkeit der Militärverwaltungsbehörden eingegriffen.
In der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher sich für Ludwig Sailer als Stell-
vertreter des k. Advokaten Gänßler der k. Advokat Gotthelf zu München, für den
k. Militärsiskus der k. Advokat IDr. Pemsel zu München eingefunden hatte, trug der er-
nannte Berichterstatter die Darstellung des Sachverhaltes vor unter Mittheilung der Gründe
des landgerichtlichen Urtheiles vom 26. Mai 1883, des Intendanturbeschlusses vom
8. Jänner und der Kriegsministerialentschließung vom 18. April 1881:
Nachdem die verschiedenen Vertreter der Parteien mit ihren mündlichen Ausführungen,
in welchen sie die in den Denkschriften gestellten Anträge begründeten, gehört worden waren,
stellte und begründete der k. Oberstaatsanwalt seinen Antrag, dahin zu erkennen:
Es seien die Gerichte nur insoweit, als es sich um civilrechtliche Einreden
gegen die von den Militärärarverwaltungsbehörden ausgesprochene Haftpflicht des
Klägers Ludwig Sailer handle, zuständig.
Der Gerichtshof hat nach Inhalt des Urtheilssatzes aus folgenden Gründen entschieden.
In formeller Beziehung:
Von Seite des Klägers wird zunächst die Zuläßigkeit der Erhebung eines Kompetenz-
konfliktes bestritten, allein ohne zureichenden Grund.
Die Verwaltungsbehörde nimmt für sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über die
für den Kläger aus der von ihm geführten Verwaltung entspringende Haft= und Ersatz-
pflicht in Anspruch und behauptet, daß die Zuständigkeit der Gerichte auf die Prüfung und
Entscheidung der Frage beschränkt sei, ob civilrechtliche Gründe für die Befreiung des
Klägers von der ihm angesonnenen Haftung gegeben seien.