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Die Gemeinden handeln sohin regelmäßig auf diesem Gebiete keineswegs nur als
Privatrechtssubjekte, als Eigenthümer des Gemeindeguts, sondern als verantwortliche Träger
der öffentlichen Gewalt in Ausübung öffentlichen Rechts, als die bestellten Organe für
Anstalten und Einrichtungen, welche dem öffentlichen Bedürfnisse und Gebrauche dienen,
und es kann sohin davon nicht die Rede sein, daß diejenigen, welche solchergestalt, wenn
auch gegen Entgelt und Entrichtung tarifmäßiger Gebühren, zur Benützung derartiger
öffentlicher Anstalten zugelassen werden, hiedurch privatrechtliche Ansprüche oder Dispositions-
befugnisse an denselben erwerben.
Vergl. Erkenntniß des Kompetenz-Konfliktssenats vom 22. Oktober 1873 (Reg.-Bl.
Nr. 65 S. 1025).
Auf eben dieser gesetzlichen Grundlage hat denn auch der Stadtmagistrat Gunzenhausen
in völlig zuständiger Weise mit oberaufsichtlicher Genehmigung die Kirchhof-Ordnung vom
28. November 1876 erlassen und hierin nicht nur den ausschließend öffentlich rechtlichen
Charakter der dem Publikum eröffneten Benützung des Kirchhofs klar zum Ausdrucke ge-
bracht, sondern sich insbesondere auch die eigene Zuständigkeit zur primären Bescheidung
aller auf den Kirchhof bezüglichen Differenzen, namentlich aber über Ansprüche an Gräbern
und Grabsteinen, vorbehalten.
Im gegebenen Streitfalle handelt es sich nun weder um das Privat-Eigenthum an
einer Grabstätte oder einem Grabsteine, noch um ein sonstiges, außer dem Bereiche der
Kirchhof-Ordnung liegendes Privatverhältniß,
vergl. Erkenntniß des Kompetenz-Konfliktssenats vom 9. Dezember 1863 (Reg.-Bl. 1864
Nr. 2 S. 26),
sondern unmittelbar nur darum, ob die Klägerin vermöge der ihr nach Maßgabe der
Kirchhof-Ordnung eingeräumten Benützung einer bestimmten Grabstätte und ihrer hierauf
gegründeten Vereinbarungen mit Johann Zischler berechtiget sei, die Wiederentfernung
des von Zischler auf dieser Grabstätte gesetzten Grabsteines zu fordern, sohin in der That
um eine Frage der Kirchhofbenützung, deren Würdigung und Entscheidung den Verwaltungs-
behörden oder Verwaltungsgerichten durch positive Rechtsnorm vorbehalten ist.
Art. 8 Ziffer 31 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungs=
gerichtshofes rc. betr.
Der Umstand, daß sich die Klägerin auf einen angeblichen Privatvertrag mit Johann
Zischler beruft, kann hieran nichts ändern, da für die Zuständigkeit der Gerichte oder