Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

Beil. II. 17 
Verwaltungsbehörden nicht der Rechtstitel, auf welchen hin ein Anspruch erhoben wird, 
sondern die rechtliche Natur des letzteren zunächst maßgebend ist, welcher, wie oben dar— 
gelegt wurde, in diesem Falle im öffentlichen Rechte wurzelt. 
Demgemäß war die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die vorliegende Streit- 
sache als begründet anzuerkennen und der Civilrechtsweg als unzuläßig, wie geschehen, zu 
erachten. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Kompetenz- 
Konflikte vom 19. April 1884, wobei zugegen waren: Präsident Dr. v. Neumayr, 
die Räthe v. Dirrigl, Dr. v. Langlois, Seiffert, Bauer, Reindl, Freiherr 
v. Tautphöns, Oberstaatsanwalt v. Küffner und Gerichtsschreiber Sekretär Frauen- 
dorfer. 
Unterschrieben sind: 
Dr. v. Meumayr. 
Frauendorfer, Sekretär.
	        
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