Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

342 Verkaufsnote zu behändigen. 
zuliefern. Der Gläubiger genügt vielmehr seiner 
Verbindlichkeit, wenn er, gleichviel in welchen Littern 
und Nummern, das nämliche Quantum von Pa- 
pieren der fraglichen Art, welches der Gegenstand 
des Einkaufs-Auftrages und der Prolongation ge- 
wesen ist, dem anderen Theile ausliefert, oder 
bei verweigertem Bezuge zur Versteigerung bringt. 
(S. 131). ·· 
6. Verbindlichkeit des Verkäufers, eine Verkaufsnote zu 
behändigen. « ' ' 
Der Verkäufer ist verbunden, dem Käufer den 
verkauften Gegenstand zu überliefern, und ihn zu- 
gleich in den Stand zu setzen, sich über den recht- 
mäßigen Erwerb gehörig auszuweisen; indem ins- 
besondere bei Staatspapier-Verkäufen der Käufer in 
mannigfacher Beziehung ein wesentliches Interesse 
dabei hat, eine Bescheinigung von Seiten des Ver- 
käufers über die einzelnen verkauften Staatspapiere 
zu erhalten. Diesemnach erfordert es auch der 
Frankfurter Platzgebrauch, daß der Verkäufer von 
Staatspapieren 5) dem Käufer bei dem Vollzuge 
des Geschäftes eine genaue und spezifizirte Note über 
die verkauften Effekten unter Bezeichnung der be- 
treffenden Littern und Nummern einhändige, welche 
genaue Spezifikation insbesondere bei Staatslotterie- 
Anlehensloosen um so wichtiger ist, als im Fall ein 
oder das andere der überlieferten Loose bereits früher 
herausgekommen sein sollte, der Känfer ohne eine 
solche Nachweisung behindert wäre, sich seinen Re- 
greß gegen den Verkäufer zu sichern. Da mun der 
Käufer die ihm obliegende Verbindlichkeit zur Empfang- 
nahme des erkauften Gegenstandes und zur Zahlung 
6) Gleiches gilt von Aktien, sog. Kavallerspapieren 
und anderen dgl. Effekten.