342 Verkaufsnote zu behändigen.
zuliefern. Der Gläubiger genügt vielmehr seiner
Verbindlichkeit, wenn er, gleichviel in welchen Littern
und Nummern, das nämliche Quantum von Pa-
pieren der fraglichen Art, welches der Gegenstand
des Einkaufs-Auftrages und der Prolongation ge-
wesen ist, dem anderen Theile ausliefert, oder
bei verweigertem Bezuge zur Versteigerung bringt.
(S. 131). ··
6. Verbindlichkeit des Verkäufers, eine Verkaufsnote zu
behändigen. « ' '
Der Verkäufer ist verbunden, dem Käufer den
verkauften Gegenstand zu überliefern, und ihn zu-
gleich in den Stand zu setzen, sich über den recht-
mäßigen Erwerb gehörig auszuweisen; indem ins-
besondere bei Staatspapier-Verkäufen der Käufer in
mannigfacher Beziehung ein wesentliches Interesse
dabei hat, eine Bescheinigung von Seiten des Ver-
käufers über die einzelnen verkauften Staatspapiere
zu erhalten. Diesemnach erfordert es auch der
Frankfurter Platzgebrauch, daß der Verkäufer von
Staatspapieren 5) dem Käufer bei dem Vollzuge
des Geschäftes eine genaue und spezifizirte Note über
die verkauften Effekten unter Bezeichnung der be-
treffenden Littern und Nummern einhändige, welche
genaue Spezifikation insbesondere bei Staatslotterie-
Anlehensloosen um so wichtiger ist, als im Fall ein
oder das andere der überlieferten Loose bereits früher
herausgekommen sein sollte, der Känfer ohne eine
solche Nachweisung behindert wäre, sich seinen Re-
greß gegen den Verkäufer zu sichern. Da mun der
Käufer die ihm obliegende Verbindlichkeit zur Empfang-
nahme des erkauften Gegenstandes und zur Zahlung
6) Gleiches gilt von Aktien, sog. Kavallerspapieren
und anderen dgl. Effekten.