Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Die landgerichtlichen Entscheidungsgründe wenden sich sodann, nachdem sie die Bezug— 
nahme auf §. 366 Ziff. 9 des Reichs-Straf-Gesetz-Buches für eine verfehlte erklärt hatten, zur 
Prüfung der Erfordernisse der gegen die beiden Verklagten gerichteten Aquilischen Klage 
und schreiben der mitbeklagten Aktien-Gesellschaft ein Verschulden, nämlich eine Fahrlässigkeit 
zu, welche die Zurechnung der entstandenen Beschädigung rechtfertige. 
Es wird hiebei im Allgemeinen als richtig zugegeben, daß nach dem dermaligen 
Stande der Technik brauchbare Trambahngeleise nicht hergestellt werden können, ohne ent- 
weder durch die in den Boden versenkte Rinne die Gefahr des Einklemmens von Hufeisen 
zu begründen oder durch Emporragen des Schienenkopfes über das Straßen-Niveau den 
Verkehr mit Wagen auf der Straße in einer unerträglichen Weise zu behindern. 6 
Das Landgericht spricht jedoch die Ansicht aus, daß, je mehr die Gefährlichkeit einer 
Betriebsanlage eine inhärirende und unvermeidliche sei, derjenige, welcher die Anlage mache, 
für den durch sie verursachten Schaden als einen von ihm verschuldeten einzustehen habe. 
Das Verschulden ergebe sich daher schon aus der Durchführung der gefährlichen Be- 
triebsanlage an sich, ohne daß es weiter darauf ankomme, ob nicht die Art und Weise der 
Anlage ein Verschulden in sich schließe. Indessen wird auch in letzterer Hinsicht die ge- 
nannte Aktiengesellschaft nicht für vorwurfsfrei erklärt. 
Die Verantwortlichkeit dafür, Schienen von einer in der gedachten Hinsicht erhöhten 
Gefährlichkeit in Anwendung gebracht zu haben, könne die Gesellschaft nicht von sich 
ablehnen und sie werde auch durch die Genehmigung der Betriebsanlage von Seiten der 
Staatsbehörden vor einer Haftung nicht geschützt. 
Insoweit die Klage ihre Richtung gegen die genannte Stadtgemeinde genommen 
hat, geben die Gründe des landgerichtlichen Urtheils folgende Auffassung kund: 
Wie bereits ausgeführt worden sei, habe der Stadtmagistrat bei Bewilligung der 
Bahnanlage als Behörde gehandelt. 
Es sei deßhalb vor Allem zu untersuchen, ob über eine etwa Seitens des Stadt- 
magistrates hiebei begangene Fahrläfsigkeit ohne Weiteres die Gerichte zu befinden hätten, 
oder ob die von einer Behörde bei Wahrnehmung ihres Amtes begangene Fahrlässigkeit 
vorläufig nur von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, beziehungsweise vom Verwaltungs- 
gerichtshofe festgestellt werden könne.
	        
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