Beil. IV. 39
ministeriums des Innern in den bezeichneten beiden Richtungen ist auch in der an das-
selbe erhobenen Beschwerde des Konrad Barthelmes vom 26. Januar d. IJs. an-
gerufen worden.
In dieser Begrenzung muß daher im vorwürfigen Falle der erhobene
Kompetenzkonflikt als formell zulässig und die angesprochene administrative Zuständigkeit
selbst als begründet anerkannt werden.
Für die Entscheidung im Kostenpunkte ist die Vorschrift in Art. 29 Ziff. 5 Abs. 4
des Kompetenzkonfliktgesetzes vom 18. August 1879 maßgebend.
Also geurtheilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des bei dem k. Verwaltungs-
gerichtshofe gebildeten Kompetenzsenats vom achtundzwanzigsten Juni eintausendachthundert-
vierundachtzig, wobei zugegen waren: Der k. Präsident Dr. von Feder, Senatsvorstand,
k. Ministerialrath von Zeitlmann, k. Ministerialrath Freiherr von Stengel,
k. Oberregierungsrath Kahr, die Räthe des k. Verwaltungsgerichtshofes Dr. Groh,
Reindl, Krais, Senatsmitglieder, k. Oberstaatsanwalt Dr. Hauck, k. I. Sekretär
Schaefer, Schriftführer.
L. S. gez. Feder, Zeitlmann, Stengel, Kahr, Groh, Reindl, Krais.
Ausgefertigt München, den 3. Juli 1884.
Königl. Verwaltungsgerichtshof.
Dr. von Feder,
Präsident.
Schaefer, k. 1. Sekretär.