MG. 47
8. 11.
Unser Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, im Benehmen mit Unserem
Staatsministerium der Finanzen die von den Untersuchungsanstalten für die Vornahme
von Untersuchungen und für die Abgabe von Gutachten zu beanspruchenden Gebühren zu
regeln.
Den Untersuchungsanstalten bleibt hiebei unbenommen, mit einzelnen Gemeinden über
die Vornahme von Untersuchungen und die Abgabe von Gutachten gegen Leistung einer
jährlichen Pauschvergütung, vorbehaltlich der Genehmigung Unseres Staatsministeriums
des Innern, Vereinbarungen zu treffen.
Ob und in wie weit die Bezirksärzte und die beamteten Thierärzte für ihre Mit-
wirkung (§. 9 Abs. 1) eine Vergütung zu beanspruchen haben, bemißt sich nach den
allgemeinen Vorschriften über die Vergütung ärztlicher, beziehungsweise thierärztlicher
Amtsgeschäfte.
S. 12.
Die Bestimmungen Unserer Verordnung vom 11. Februar 1875, die Aufrechnung
der Tagegelder und Reisekosten bei auswärtigen Dienstgeschäften der Beamten und Bedien-
steten des Civilstaatsdienstes betreffend, finden auf die Beamten der Untersuchungsanstalten
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorstände der Untersuchungsanstalten unter S. 6
l#t.b a. a. O., die Assistenten unter §. 6 lit. d einzureihen sind.
§. 13.
Die landwirthschaftliche Kreisversuchsstation zu Speyer wird in widerruflicher Weise
als öffentliche Untersuchungsanstalt für Nahrungs= und Genußmittel für den Regierungs-
bezirk der Pfalz anerkannt.
Insoweit dieselbe in dieser Eigenschaft fungirt, führt sie die Bezeichnung: „Land-
wirthschaftliche Kreisversuchsstation zu Speyer, als öffentliche Untersuchungsanstalt für
Nahrungs= und Genußmittel.“
In ihrer Eigenschaft als Untersuchungsanstalt untersteht dieselbe der Aufsicht der
Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, und Unseres Staatsministeriums des Innern
und hat die von letzterem zu erlassenden Dienstesvorschriften zu befolgen.