Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Innern durch den Vorstand des betreffenden Stadtmagistrates. Die Verpflichtungsproto- 
kolle sind dem k. Staatsministerium des Innern vorzulegen. 
4) Die Untersuchungsanstalten sind Fachbehörden. 
Bei der Abgabe schriftlicher Gutachten in Strafsachen ist vorsorglich für den Fall, 
daß eine persönliche Vertretung des Gutachtens vor dem Strafgerichte erforderlich werden 
sollte, derjenige Beamte zu bezeichnen, welcher hiezu bestimmt ist. (§. 8 der Allerhöchsten 
Verordnung.) 
5) Von der in §. 9 Abs. 1 der Allerhöchsten Verordnung bezeichneten Befugniß ist 
Gebrauch zu machen, so oft es mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache oder die 
Schwierigkeit oder Zweifelhaftigkeit der Beurtheilung veranlaßt erscheint. 
Von der Ermächtigung des Abs. 2 a. a. O. ist unter den daselbst bezeichneten Vor- 
aussetzungen Gebrauch zu machen. 
Die Berathung mit dem Bezirksarzte beziehungsweise dem beamteten Thierarzte hat in 
einfachster Form — je nach Umständen mündlich oder schriftlich — zu erfolgen. In dem 
von der Untersuchungsanstalt abzugebenden schriftlichen Gutachten ist die erfolgte Einvernahme 
des Bezirksarztes beziehungsweise des beamteten Thierarztes sowie dessen Einverständniß, 
eventuell dessen abweichende Ansicht hervorzuheben. Im Falle abweichender Meinungen ist 
es dem Bezirksarzte beziehungsweise dem beamteten Thierarzte gestattet, ein schriftliches 
Sondergutachten abzugeben, welches dem Gutachten der Untersuchungsanstalt beizulegen ist. 
6) Alle Untersuchungsanträge sind nach der Zeitfolge ihres Einlaufes in ein Ge- 
schäftstagebuch — mit hinreichendem Zwischenraume zwischen den einzelnen Nummern — 
einzutragen. 
Das Tagebuch hat in tabellarischer Form, auf je zwei Seiten vertheilt, zu enthalten: 
die laufende Nummer, das Datum und das Präsentatum des Antrages, die Bezeichnung 
des Antragstellers tach Namen und Wohnort, den Gegenstand der Untersuchung, eine kurze 
und bestimmte Vormerkung über das Ergebniß derselben und den Inhalt des erstatteten 
Gutachtens, ferner den Betrag der berechneten Gebühr und die laufende Nummer des 
Kontrolverzeichnisses (Ziff. 7 Abs. 4), endlich etwaige besondere Bemerkungen. In der 
Spalte „Bemerkungen"“ ist die etwa erfolgte Beiziehung des Bezirksarztes oder des beam- 
teten Thierarztes oder sonstiger Sachverstäudigen (§. 9 der Allerhöchsten Verordnung) zu
	        
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