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Innern durch den Vorstand des betreffenden Stadtmagistrates. Die Verpflichtungsproto-
kolle sind dem k. Staatsministerium des Innern vorzulegen.
4) Die Untersuchungsanstalten sind Fachbehörden.
Bei der Abgabe schriftlicher Gutachten in Strafsachen ist vorsorglich für den Fall,
daß eine persönliche Vertretung des Gutachtens vor dem Strafgerichte erforderlich werden
sollte, derjenige Beamte zu bezeichnen, welcher hiezu bestimmt ist. (§. 8 der Allerhöchsten
Verordnung.)
5) Von der in §. 9 Abs. 1 der Allerhöchsten Verordnung bezeichneten Befugniß ist
Gebrauch zu machen, so oft es mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache oder die
Schwierigkeit oder Zweifelhaftigkeit der Beurtheilung veranlaßt erscheint.
Von der Ermächtigung des Abs. 2 a. a. O. ist unter den daselbst bezeichneten Vor-
aussetzungen Gebrauch zu machen.
Die Berathung mit dem Bezirksarzte beziehungsweise dem beamteten Thierarzte hat in
einfachster Form — je nach Umständen mündlich oder schriftlich — zu erfolgen. In dem
von der Untersuchungsanstalt abzugebenden schriftlichen Gutachten ist die erfolgte Einvernahme
des Bezirksarztes beziehungsweise des beamteten Thierarztes sowie dessen Einverständniß,
eventuell dessen abweichende Ansicht hervorzuheben. Im Falle abweichender Meinungen ist
es dem Bezirksarzte beziehungsweise dem beamteten Thierarzte gestattet, ein schriftliches
Sondergutachten abzugeben, welches dem Gutachten der Untersuchungsanstalt beizulegen ist.
6) Alle Untersuchungsanträge sind nach der Zeitfolge ihres Einlaufes in ein Ge-
schäftstagebuch — mit hinreichendem Zwischenraume zwischen den einzelnen Nummern —
einzutragen.
Das Tagebuch hat in tabellarischer Form, auf je zwei Seiten vertheilt, zu enthalten:
die laufende Nummer, das Datum und das Präsentatum des Antrages, die Bezeichnung
des Antragstellers tach Namen und Wohnort, den Gegenstand der Untersuchung, eine kurze
und bestimmte Vormerkung über das Ergebniß derselben und den Inhalt des erstatteten
Gutachtens, ferner den Betrag der berechneten Gebühr und die laufende Nummer des
Kontrolverzeichnisses (Ziff. 7 Abs. 4), endlich etwaige besondere Bemerkungen. In der
Spalte „Bemerkungen"“ ist die etwa erfolgte Beiziehung des Bezirksarztes oder des beam-
teten Thierarztes oder sonstiger Sachverstäudigen (§. 9 der Allerhöchsten Verordnung) zu