Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

KMs. 67 
sicherten des Regierungsbezirkes je ein Mitglied sowie einen ersten und zweiten Ersatzmann 
und das Generalcomité des landwirthschaftlichen Vereines einen Vertreter wählt, sowie die 
k. Staatsregierung einen Kommissär abordnet. 
Der Ausschuß wird von der Anstaltsverwaltung jährlich mindestens einmal einberufen. 
Den Vorsitz im Ausschusse führt der Vorstand der Anstaltsverwaltung oder dessen 
Stellvertreter; der Vorstand bestimmt die zur Berathung beizuziehenden Anstaltsbeamten. 
Den Ausschußmitgliedern, welche nicht am Sitze der Anstalt wohnen, werden von der 
Anstalt die Reisekosten vergütet und für die Dauer der jeweiligen Versammlung unter 
Einrechnung des vorausgehenden und nachfolgenden Tages eine Taggebühr von 10 X gewährt. 
Art. 21. 
Die Anstaltsverwaltung ist gehalten, die Zustimmung des Ausschusses einzuholen 
bezüglich 
1) der theilweisen Verwendung des Reservefondes zur Leistung von Entschädigungen 
(Art. 13 Abs. 2), 
2) der Aenderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Beitrittsgebühren 
(Art. 16 Abs. 1) und der Grenze, von welcher an Entschädigung geleistet wird 
(Art. 16 Abs. 2). 4% 
Auch ist der Ausschuß über Kürzung der Entschädigungsbeträge (Art. 13 Abs. 3) 
einzuvernehmen. 
Dem Ausschusse wird die geprüfte Anstaltsrechnung zur Einsicht und Erinnerungs- 
abgabe vorgelegt. 
Das k. Staatsministerium des Innern kann die Einvernahme des Ausschusses über 
sonstige Angelegenheiten anordnen. 
6 Art. 22. 
Die Anstalt ist bezüglich aller in das Hagelversicherungswesen einschlagenden Gegen- 
stände und Geschäfte, gerichtlicher sowohl als außergerichtlicher, von der Entrichtung von 
Staatsgebühren befreit; ebenso sind die Quittungen über die von ihr geleisteten Entschädi- 
gungen der Staatsgebühr nicht unterworfen. 
Die Korrespondenzen der Behörden in Sachen der Anstalt sind portofrei; Geldsen- 
dungen unterliegen der Portopflicht.
	        
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