Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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§ 1. 
An die Stelle der Artikel 11 und 20 des Gesetzes über die öffentliche Armen= und 
Krankenpflege vom 29. April 1869 treten die Vorschriften in § 4 Absatz 1, 88§ 5 bis 
10, 5§ 49 bis 53, 55, 56, 76, 77, 80 bis 82 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883. 
Im Uebrigen bleiben auch für die oben bezeichneten versicherungspflichtigen Personen 
die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 29. April 1869 mit den nachstehenden 
Modifikationen in Kraft. 
§ 2. 
Wurde nach Maßgabe der in den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 29. April 
1869 begründeten Verpflichtung einer nach den vorstehenden Bestimmungen der Gemeinde- 
Krankenversicherung unterliegenden Person von einer anderen Gemeinde Krankenhilfe geleistet, 
so steht der hilfeleistenden Gemeinde gegen die Gemeinde-Krankenversicherung ein Ersatz- 
anspruch zu. Dieser Anspruch beschränkt sich auf den Ersatz der nothwendigen Kosten und 
auf den Zeitraum, für welchen die Gemeinde-Krankenversicherung unterstützungspflichtig war. 
In den Fällen des Abs. 1 hat der Armenpflegschaftsrath der hilfeleistenden Gemeinde 
beziehungsweise die Verwaltung der hilfeleistenden Krankenanstalt an die Verwaltung der 
ersatzpflichtigen Gemeinde-Krankenversicherung binnen drei Tagen von dem auf den Anfang 
der Hilfeleistung folgenden Tage an Nachricht abzusenden. 
Wird die vorgeschriebene Frist versäumt, so ist ein Ersatzanspruch nur für die nach 
dem Tage der ergangenen Nachricht geleistete Hilfe zuläßig. 
§ 3. 
Wurde von der Gemeinde-Krankenversicherung die gesetzliche Krankenunterstützung einer 
in der Gemeinde nicht heimathberechtigten Person während voller dreizehn Wochen gewährt 
und dauert die Nothwendigkeit der Hilfeleistung fort, so ist die Heimathgemeinde der er- 
krankten Person verpflichtet, letztere zu übernehmen oder die weiter entstehenden Kosten 
zu ersetzen. 
In den Fällen des Abs. 1 hat die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung an 
den Armenpflegschaftsrath der ersatzpflichtigen Gemeinde spätestens fünf Tage vor Ablauf 
der im Abs. 1 bezeichneten Frist Nachricht abzusenden. 
Die Bestimmungen in den Art. 14 bis 16, dann im Art. 31 Abs. 3 und 4 des 
Gesetzes vom 29. April 1869 finden hiebei gleichmäßig Anwendung.
	        
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