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Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen
oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung andererseits über
die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsan-
sprüche entstehen, ferner Streitigkeiten über die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Ersatzan-
sprüche werden nach Maßgabe des Art. 43 des Gesetzes vom 29. April 1869 und in
letzter Instanz nach Maßgabe des Art. 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 8. August
1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in
Verwaltungsrechtssachen, vom Verwaltungsgerichtshofe entschieden.
Artikel 2.
Für diejenigen im Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. April 1869 bezeichneten
Personen, welche nicht der Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. 1 des gegenwärtigen
Gesetzes unterliegen, bleiben die Vorschriften in den Art. 11 und 20 jenes Gesetzes auch
ferner in Kraft.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann die Anwendung der Vor-
schriften des Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes erstreckt werden: «
1)an diejenigen Personen, welche nach 8 2 im Zusammenhalte mit § 3 des
Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 zur Krankenversicherung herangezogen werden
können;
2) auf die sonstigen im Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. April 1869 be-
zeichneten Personen, gleichviel ob sie in der Gemeinde heimathberechtigt sind
oder nicht.
In beiden Fällen ist § 54 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 entsprechend zu
beachten.
Die ergehenden statutarischen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der häöheren
Verwaltungsbehörde und sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Bestimmungen zum Pollzuge des § 24, § 47 Abs. 3 und § 58 Abfl. 2
des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883.
Artikel 3.
In den Fällen der §§ 24 und 47 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883