Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen 
oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung andererseits über 
die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsan- 
sprüche entstehen, ferner Streitigkeiten über die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Ersatzan- 
sprüche werden nach Maßgabe des Art. 43 des Gesetzes vom 29. April 1869 und in 
letzter Instanz nach Maßgabe des Art. 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 8. August 
1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in 
Verwaltungsrechtssachen, vom Verwaltungsgerichtshofe entschieden. 
Artikel 2. 
Für diejenigen im Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. April 1869 bezeichneten 
Personen, welche nicht der Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. 1 des gegenwärtigen 
Gesetzes unterliegen, bleiben die Vorschriften in den Art. 11 und 20 jenes Gesetzes auch 
ferner in Kraft. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann die Anwendung der Vor- 
schriften des Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes erstreckt werden: « 
1)an diejenigen Personen, welche nach 8 2 im Zusammenhalte mit § 3 des 
Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 zur Krankenversicherung herangezogen werden 
können; 
2) auf die sonstigen im Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. April 1869 be- 
zeichneten Personen, gleichviel ob sie in der Gemeinde heimathberechtigt sind 
oder nicht. 
In beiden Fällen ist § 54 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 entsprechend zu 
beachten. 
Die ergehenden statutarischen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der häöheren 
Verwaltungsbehörde und sind öffentlich bekannt zu machen. 
II. Bestimmungen zum Pollzuge des § 24, § 47 Abs. 3 und § 58 Abfl. 2 
des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883. 
Artikel 3. 
In den Fällen der §§ 24 und 47 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883
	        
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