Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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« §5. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung in jedem der in § 4 bezeichneten vier Abschnitte 
entscheidet die Prüfungs-Kommission durch Ertheilung der Zensur „Bestanden“ oder 
„Nicht bestanden“. 
Hierauf wird die Gesammt-Zensur durch Ertheilung des Prädikats „Bestanden“ oder 
„Nicht bestanden“ festgestellt. 
Das erstere Prädikat ist nur dann zu ertheilen, wenn der Bewerber in sämmtlichen 
vier Abschnitten die Prüfung bestanden hat. 
Diesen Bewerbern ist sodann das Prüfungszeugniß nach dem beigefügten Formular B 
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auszufertigen. ## 
§ 6. 
Die Beschlüsse der Prüfungs-Kommissionen werden in Anwesenheit sämmtlicher Mit- 
glieder durch Abstimmung mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Ueber den Verlauf der Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, welches die Kom- 
missionsmitglieder zu unterzeichnen haben. 
Die Prüfungs-Kommissionen bedienen sich des Kommissions-Siegels der Kreisregierung. 
§ 7. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich wiederholt einer neuen Prüfung 
unterziehen. 
§ 8. 
Die Mitglieder der Prüfungs-Kommissionen, welche nicht im öffentlichen Dienste 
angestellt sind, erhalten täglich 7 ¾ für Zeitversäumniß und für etwaige Reisekosten. 
Bezüglich der Tagegelder und Reisekosten-Entschädigung der amtlichen Thierärzte und 
der Militärveterinäre bewendet es bei den bestehenden einschlägigen Vorschriften. 
Diese Kosten (Absatz 1 und 2), sowie die etwaigen Vergütungen für die Benützung 
einer Werkstätte, für die Beschaffung und den Verbrauch von Materialien und für die 
Bereitstellung von Pferden, sind von den sämmtlichen zur Prüfung zugelassenen Bewerbern, 
mit Einschluß derjenigen, welche die Prüfung nicht bestanden haben, zu gleichen Theilen zu 
berichtigen, insoweit nicht die Prüfungskosten aus anderen Fonds bestritten werden. Der
	        
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