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als der ganzen Linie beträgt, doch ist in diesem Falle die Einbindung doppelt zu messen
und sind beide Maaße einzuschreiben.
2) Verlängerungen von Linien sind möglichst zu vermeiden; wo dieselben aber doch
vorkommen, darf die Verlängerung ½ der Grundlinie bei Polygonstrecken und 10 bei Kon-
struktionslinien nicht überschreiten.
3), Für jede Messungslinie, deren Lage nicht durch eine andere in sie einbindende
Messungslinie versichert ist, muß, wenn ihre Neigung gegen eine der beiden Linien, in
welche sie einfällt, nicht mehr als ein Viertheil eines rechten Winkels von der Senkrechten
abweicht, außer ihrer Einbindung und ihrer eigenen Länge noch ein versicherndes Maaß
gemessen werden.
Ebenso sollen im Allgemeinen Linien nicht unter Winkeln einbinden, welche kleiner
als 300 sind.
4) Wird ausnahmsweise ein Punkt durch Einkreuzen (Bogenschnitt zweier gemessenen
Geraden) bestimmt, was über eine Länge von 40 m bis zum Hoöchstbetrage von 100 m nur
unter Berechnung der Coordinaten des Schnittpunktes gestattet ist, so muß unerläßlich noch
ein drittes versicherndes Maaß hinzukommen.
5) In geschlossenen Stadt= und Ortslagen kann das Einlegen von Zügen und Sack-
punkten (vergl. § 35 Ziff. 5) eventuell dadurch vermieden werden, daß die in die Gebäude-
komplexe vorgeschobenen Linien senkrecht auf eine Hypothenuse gestellt werden, welche von
den Polygonseiten aus in mindestens der halben Länge der vorgeschobenen Linie, aber nie
unter 10 m Länge, durch Ordinatenmessung festgelegt wird; doch muß die Loge der vorge-
schobenen Linie durch eine weitere Linien-Verbindung innerhalb des Komplexes versichert sein.
§ 39.
1) Rechtwinklige Abstände sind zur Festlegung von Eigenthumsgrenzen und Gebäuden,
sowie von sonst scharf markirten Punkten bei einer Länge über Zm, zur Festlegung von
nicht scharf markirten Punkten (Ufer von Gewässern, Kulturausscheidungen rc.) bei einer
Länge über Zm mit dem Prismenkreuz oder einem Winkelprisma zu bestimmen.
Beträgt die Länge von Ordinaten mehr als 50 im ebenen und 25 „ im durch-
schnittenen Gelände — Längen, welche übrigens thunlichst zu vermeiden sind — so ist die
Lage des angemessenen Punktes durch Hypothenusenmessung oder ein sonstiges versicherndes
Maaß zu controliren.