Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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als der ganzen Linie beträgt, doch ist in diesem Falle die Einbindung doppelt zu messen 
und sind beide Maaße einzuschreiben. 
2) Verlängerungen von Linien sind möglichst zu vermeiden; wo dieselben aber doch 
vorkommen, darf die Verlängerung ½ der Grundlinie bei Polygonstrecken und 10 bei Kon- 
struktionslinien nicht überschreiten. 
3), Für jede Messungslinie, deren Lage nicht durch eine andere in sie einbindende 
Messungslinie versichert ist, muß, wenn ihre Neigung gegen eine der beiden Linien, in 
welche sie einfällt, nicht mehr als ein Viertheil eines rechten Winkels von der Senkrechten 
abweicht, außer ihrer Einbindung und ihrer eigenen Länge noch ein versicherndes Maaß 
gemessen werden. 
Ebenso sollen im Allgemeinen Linien nicht unter Winkeln einbinden, welche kleiner 
als 300 sind. 
4) Wird ausnahmsweise ein Punkt durch Einkreuzen (Bogenschnitt zweier gemessenen 
Geraden) bestimmt, was über eine Länge von 40 m bis zum Hoöchstbetrage von 100 m nur 
unter Berechnung der Coordinaten des Schnittpunktes gestattet ist, so muß unerläßlich noch 
ein drittes versicherndes Maaß hinzukommen. 
5) In geschlossenen Stadt= und Ortslagen kann das Einlegen von Zügen und Sack- 
punkten (vergl. § 35 Ziff. 5) eventuell dadurch vermieden werden, daß die in die Gebäude- 
komplexe vorgeschobenen Linien senkrecht auf eine Hypothenuse gestellt werden, welche von 
den Polygonseiten aus in mindestens der halben Länge der vorgeschobenen Linie, aber nie 
unter 10 m Länge, durch Ordinatenmessung festgelegt wird; doch muß die Loge der vorge- 
schobenen Linie durch eine weitere Linien-Verbindung innerhalb des Komplexes versichert sein. 
§ 39. 
1) Rechtwinklige Abstände sind zur Festlegung von Eigenthumsgrenzen und Gebäuden, 
sowie von sonst scharf markirten Punkten bei einer Länge über Zm, zur Festlegung von 
nicht scharf markirten Punkten (Ufer von Gewässern, Kulturausscheidungen rc.) bei einer 
Länge über Zm mit dem Prismenkreuz oder einem Winkelprisma zu bestimmen. 
Beträgt die Länge von Ordinaten mehr als 50 im ebenen und 25 „ im durch- 
schnittenen Gelände — Längen, welche übrigens thunlichst zu vermeiden sind — so ist die 
Lage des angemessenen Punktes durch Hypothenusenmessung oder ein sonstiges versicherndes 
Maaß zu controliren.
	        
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