Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Art. 2. 
Durch diese Bestimmungen wird aber an dem § 6 des Ehevertrags vom 17. Juni 1884 
Nichts geändert, nach welchem meiner Gemahlin, im Falle sie Wittwe wird und insolange 
sie sich nicht wieder verheirathet, ein Wittum von 4000 .X jährlich und der Wittwensitz 
in Seyfriedsberg (wenn ich Kinder hinterlasse) zusteht. 
Art. 3. 
Die Nachgebornen treten mit dem Eintritt der gesesliche Volljährigkeit in den 
Genuß der Apanage. 
Art. 4. 
Die jährliche Apanage der Nachgebornen beträgt: 
a) wenn nur ein Nachgeborner vorhanden ist 2000 = 
b) wenn deren zwei vorhanden sind, für jeden 1500 + 
c) wenn deren drei vorhanden sind, für jdden 1000 —+ 
d) wenn mehr als drei vorhanden sind, so theilen sie 
sich nach Köpfen in die Summe 0v 3000 — 
Art. 5. 
Die Söhne eines apanagirten Nachgebornen haben während der Lebenszeit ihres 
Vaters, dem ihre Unterhaltung obliegt, keinen Anspruch auf Unterhalt an das Fideicommiß, 
nach seinem Tode aber erhalten sie, wenn sie aus einer als statutengemäß anerkannten 
Ehe entsprossen sind, alle zusammen die Apanage, welche ihrem Vater zur Zeit seines 
Todes gebührte und unter ihnen besteht dann jus accrescend. 
Art 6. 
Weitere Nachkommen, d. i. Enkel, Urenkel der Nachgebornen, haben keine An— 
sprüche mehr.
	        
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